Das Prozedere von der Idee bis zur Patenterteilung gestaltet sich wie folgt:
- Patentrecherche
- Prüfung der Erfindung durch einen Patent-Anwalt
- Patentanmeldung / Beschreibung des Patentanspruchs
- Eingangsprüfung / Hinterlegungsbescheinigung
- Amtliche Vorprüfung
- Prüfung
- Patenterteilung
- Patentschrift
Tipp 5:
Die Schweiz und Fürstentum Liechtenstein sind ein Schutzgebiet und es gilt einheitliches Patentrecht.
Aufgrund des Patent-Zusammenarbeitsvertrags Schweiz-Liechtenstein gilt für die beiden Länder im Patentbereich einheitliches Recht. Beide Länder bilden somit ein gemeinsames Schutzgebiet und können nicht einzeln bestimmt werden. Ein Patent für die Schweiz entfaltet also auch im Fürstentum Liechtenstein seine Wirkung und umgekehrt.
Vgl. Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22.12.1978 (SR 0.232.149.514; in Kraft seit 01.04.1980)
Tipp 6:
Patentierung ja oder nein?
Der wichtigste Entscheid ist derjenige, patentieren lassen ja oder nein?
- Mit der Patentierung wird die Erfindung detailliert offengelegt.
- Oft ist die Patenturkunde die Anleitung zum Ideenraub.
- Nur wer genügend Mittel für die Geltendmachung von Patentverletzungen hat, findet den wirklichen Nutzen einer Patentierung.
Lassen Sie sich hiezu von einem Patent-Anwalt beraten!
Tipp 7:
Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen, gehören grundsätzlich dem Arbeitgeber (OR 332).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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