Zur Sicherung der Ansprüche im Rahmen der paulianischen Anfechtungsklage sind möglich:
- bei Realvollstreckung (Rückgabe in natura)
- vorsorgliche Massnahmen (ZPO 262 lit. b)
- bei Grundstücken
- Verfügungsbeschränkung oder
- kantonale Grundbuchsperre
- bei Aktien einer Immobiliengesellschaft
- keine Verfügungsbeschränkung nach ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 1 möglich, sondern allenfalls eine kantonale Grundbuchsperre zwecks Vermeidung der Gesellschafts-Aushöhlung
- bei Grundstücken
- vorsorgliche Massnahmen (ZPO 262 lit. b)
-
- Ist eine Rückgabe in natura infolge Veräusserung der Vermögenswerte nicht mehr möglich, so entsteht die subsidiäre Pflicht zur Erstattung des Wertes (SchKG 291 Abs. 1 Satz 3)
- bei Ersatzforderung (Geltendmachung von ersatzweisem Geld)
- Erfolgt keine freiwillige Ersatzzahlung durch den Anfechtungsbeklagten, gestaltet sich das weitere Vorgehen wie folgt:
- Einleitung der Betreibung
- Sicherung
- entweder mittels der durch die ZPO vorgesehenen, vorsorglichen Massnahmen (sog. verkappter oder verschleierter Arrest)
- oder mittels eines SchKG-basierten Arrests
- Der Aktienverkaufserlös ist nicht eine Speziesschuld und kann daher nicht dinglich mit einem Sicherstellungskonto verknüpft werden.
- Erfolgt keine freiwillige Ersatzzahlung durch den Anfechtungsbeklagten, gestaltet sich das weitere Vorgehen wie folgt:
Literatur
- STAEHELIN DANIEL, Basler Kommentar, N 20 zu SchKG 289
Judikatur
- Zur Sicherung
- · BGE 5A_853/2013 vom 23.05.2014
- Zur strafrechtlichen Einziehung
- · BGE 6B_396/2014 vom 28.10.2015
- · BGE 6B_441/2014 vom 28.10.2015
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