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Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklage

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Sicherung Anfechtungsansprüche

Rechtsgebiet:
Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklage
Stichworte:
Absichtsanfechtung, Anfechtungsklage, Paulianische Anfechtung, SchKG 288
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Sicherung der Ansprüche im Rahmen der paulianischen Anfechtungsklage sind möglich:

  • bei Realvollstreckung (Rückgabe in natura)
    • vorsorgliche Massnahmen (ZPO 262 lit. b)
      • bei Grundstücken
        • Verfügungsbeschränkung oder
        • kantonale Grundbuchsperre
      • bei Aktien einer Immobiliengesellschaft
        • keine Verfügungsbeschränkung nach ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 1 möglich, sondern allenfalls eine kantonale Grundbuchsperre zwecks Vermeidung der Gesellschafts-Aushöhlung
    • Ist eine Rückgabe in natura infolge Veräusserung der Vermögenswerte nicht mehr möglich, so entsteht die subsidiäre Pflicht zur Erstattung des Wertes (SchKG 291 Abs. 1 Satz 3)
  • bei Ersatzforderung (Geltendmachung von ersatzweisem Geld)
    • Erfolgt keine freiwillige Ersatzzahlung durch den Anfechtungsbeklagten, gestaltet sich das weitere Vorgehen wie folgt:
      • Einleitung der Betreibung
      •  Sicherung
        • entweder mittels der durch die ZPO vorgesehenen, vorsorglichen Massnahmen (sog. verkappter oder verschleierter Arrest)
        • oder mittels eines SchKG-basierten Arrests
    • Der Aktienverkaufserlös ist nicht eine Speziesschuld und kann daher nicht dinglich mit einem Sicherstellungskonto verknüpft werden.
  •  

Literatur

  • STAEHELIN DANIEL, Basler Kommentar, N 20 zu SchKG 289

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