Anmerkungstatbestand
- Grundbuchsperre nach Ergehen eines vollstreckbaren Entscheids im Zivilprozess
Grundlage
Ausgangslage
- Anmerkungsgrundlagen
- Strafprozess / Verwaltungsstrafrecht
- Beschlagnahme im Strafverfahren (StPO 266 Abs. 3)
- Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren (VwStR 46)
- Zivilprozess
- vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (ZPO 262 lit. c)
- Ausnahme
- Fälle, in welchen das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) eine Vormerkung vorsieht (ZGB 960, ZGB 961)
- vgl. hiezu Vormerkung
- Vorsorgliche Massnahmen
- vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen BewG-Behörde in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16.12.1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden
- vgl. hiezu Immobilienerwerb durch Ausländer
- vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet
- vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen BewG-Behörde in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16.12.1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden
- Strafprozess / Verwaltungsstrafrecht
Anmerkungsmotiv
- Information über die Dispositionssperre
Ziele / Wirkungen
- Orientierung
- kraft Anweisung des Gerichts an den Grundbuchverwalter
- Dritter
- auch: mittelbare Verfügungsbeschränkung (siehe Besonderes)
Besonderes
- Abgrenzung zur Verfügungsbeschränkung nach ZGB 960
- Vormerkung Verfügungsbeschränkung
- Materiell-rechtliche Wirkungen
- Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung wirkt gegenüber
- jedem Dritterwerber des Grundstücks
- später eingetragenen dinglichen Rechten (Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte)
- späteren Vormerkungen (persönliche Recht, Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen)
- Weitere Detailinformationen
- Kanzleisperre (Grundbuchsperre)
- Vom Gericht an den Grundbuchverwalter gerichtetes Verbot, auf einem bestimmten Grundbuchblatt Einschreibungen vorzunehmen
- Keine dinglichen Wirkungen
- siehe ferner in der Box
- Vormerkung Verfügungsbeschränkung
Art. 262 ZPO Inhalt
Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
- ein Verbot;
- eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
- eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
- eine Sachleistung;
- die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
Art. 56 GBV Grundbuchsperre
Der Eigentümer, die Eigentümerin oder die zuständige Behörde kann die Anmerkung einer Grundbuchsperre anmelden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid ergangen ist betreffend:
- eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessordnung1) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März 19742über das Verwaltungsstrafrecht);
- eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilprozessordnung3) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
- vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19834über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
- vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.
Literatur
- STRÄULI FRANK, Kantonalrechtliche Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess, in: ZSR 1971 I, S. 417 ff.
- MÜLLER HANS EUGEN, Zur Frage der Grundbuchsperre im geltenden Schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1942, 149 S.
- RIEMER HANS-MICHAEL, Zur Frage der Zulässigkeit von Grundbuchsperren, in: ZBGR 1976, S. 65 ff.
- HOCHULI WILLY, Verfügungsbeschränkung und Kanzleisperre, in: ZBGR 1967, S. 129 ff.
- STAIBLE DOMINIC / VOGT BEAT, Grundbuchsperren, in: ZBGR 98 (2017) S. 213 ff.
Judikatur
- BGE 111 II 45 Erw. 3
- BGE 110 II 131 Erw. 2b
- BGE 91 II 412 ff. = Pra 55 Nr. 52 = ZBGR 47 S. 159 ff., insbeso S. 164 ff.
- BGE 78 II 89 = Pra 41 Nr. 69 = ZBGR 38 (1954) S. 112