Für unselbständigerwerbende Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung erfolgt die Besteuerung ausnahmsweise an der Quelle beim Arbeitgeber; für solche mit Niederlassungsbewilligung gilt indessen wie für die in der Schweiz wohnhaften schweizerischen Steuerpflichtigen die ordentliche Einkommens- und Vermögensbesteuerung, wo der ausländische Steuerpflichtige selber seine Bundes-, Staats- und Gemeinsteuern deklariert und aus seinem Vermögen auch selber zu bezahlen hat.
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