Selten geben nicht mehr erfüllungswillige Parteien offen und ehrlich ihre Motive an, mit der Folge, dass entweder die Reservationszahlung dem Verkäufer verfällt bzw. die Reservationszahlung dem Käufer vollumfänglich zurückzuerstatten ist.
Oft werden die effektiven Gründe nicht zugegeben; eine genaue Analyse des Parteiverhaltens lässt meist erkennen, wer die mangelnde Erfüllungsbereitschaft zu vertreten hat. – Schwieriger wird es da, wo die nicht mehr erfüllungsbereite Partei die andere in ein Patt-Situation, zB bezüglich der Konditionen oder weiteren Bestimmungen des Grundstückkaufvertrages, führt und dann zurücktritt. Daher ist es – wie vorn erwähnt – für beide Parteien wichtig, alle Konditionen bereits bei Unterzeichnung der Reservationsvereinbarung festzulegen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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