Einleitung
Das Schweizerische Bundesgericht hat in seinen Erwägungen zu BGE 132 III 460 ff. darauf hingewiesen, dass eine solche Vereinbarung (gemeint ist die Retrozessionsvereinbarung) zu Interessenkonflikten führen könne.
Gefahr von Interessenkonflikten
Allgemein bekannt ist, dass solche Interessenkonflikte bestehen bzw. nicht vermieden werden können. Ihnen kann anerkanntermassen nur mit Offenlegungspflichten und Transparenz begegnet werden.
Nachfolgend nun zu den „Konflikttreibern“:
- externe Vermögensverwaltung
- Interessengegensätze von Kunde und Vermögensverwalter (Eigeninteressen)
- UVV: Gewinnmaximierung bei möglichst geringem Aufwand
- Konformität Anlagestrategie mit Risikoprofil des Kunden?
- Auswahl der Finanzprodukte mit der höchsten Provision?
- Verzicht auf Analysetools oder –aufwand?
- Dienstleistungshonorare nach Kommissionen für Konto- und Depotführung > Interesse an hohe Kommissionen > Churning-Risiko
- UVV: Gewinnmaximierung bei möglichst geringem Aufwand
- Interessengegensätze verschiedener Kunden des UVV
- Verwendung von Vorwissen?
- Rangfolge der Interessen aus den verschiedenen Kunden-portfolios?
- Interessengegensätze von Kunde und Vermögensverwalter (Eigeninteressen)
- Handelsgeschäft
- Umsatzabhängigkeit (Churning?)
- Depotgeschäft
- Volumenabhängigkeit
- Retro-spezifische Interessenkonflikte
- Doppelter Interessengegensatz (von UVV und Bank an Umsatz, aus Handels- und / oder Depotgeschäft) gegenüber Kunden?
- UVV als Diener zweier Herren im Dreiecksverhältnis?
- Lässt Anreiz Kundeninteressen beim UVV in den Hintergrund rücken?
Weiterführende Informationen
Churning
(«Spesenschinderei» / «barattage» / «rotazione elevata» / «churning»)
Kriterien der FINMA (JB EBK 2007, S. 87)
„… Die Bankenkommission untersuchte in ihren Verfügungen folgende Indizien und Fragen, die sie in der Gesamtbeurteilung dazu führten, eine Spesenschinderei zu bejahen:
- Welche Anlageziele wurden mit den Kunden vereinbart und wurden diese eingehalten?
- Wurden institutsinterne Listen der für das Vermögensverwaltungsgeschäft empfohlenen Anlagen eingehalten?
- Waren die getätigten Transaktionen mit Blick auf die Einhaltung beziehungsweise Erreichung des Anlageziels notwendig und machen sie wirtschaftlich Sinn?
- Gibt es Anzeichen für den raschen Austausch vergleichbarer Anlagen (In-and-out-Trading)?
- Wie häufig wurden die Kundenportfolios umgewälzt (Jahresumsatzquotient oder Turnover Ratio)?
- In welchem Verhältnis stehen die erzielten Kommissionen zu den eingesetzten Kundenvermögen?
- In welchem Verhältnis stehen die erzielten Kommissionen zu den für die Kunden erzielten Erträgen? …“
Kostenvorteile?
Ob und inwieweit Vermögensverwalter durch die retrozessionsbedingte Nachfragebündelung in den Genuss von Kostenvorteilen, d.h sog. „Mengenrabatten“ für ihre Kunden gelangen, kann nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.
Bessere Performance?
Von den Verfechtern der „Retrozession“ wird auch der „Anreiz zur aktiven Portfolio-Bewirtschaftung“ als Vorteil angeführt. Dabei gilt es aber zu bedenken, dass der Beauftragte bereits mandatsbedingt zu sorgfältigem und aktivem Handeln verpflichtet ist. – Da nur Gleiches mit Gleichem verglichen werden kann, lässt sich der Beweis der retro-bedingt besseren Performance nicht führen.