Eine Entschädigung des Vermieters ist nur unter den folgenden Voraussetzungen geschuldet:
- der Vermieter hat die schriftliche Zustimmung für die Änderungen/Erneuerungen erteilt und
- Änderungen/Erneuerungen begründen einen objektiven Mehrwert des Mietobjektes.
Einen objektiven Mehrwert weisen Investitionen auf, die für die Benutzung und den Gebrauch des Mietobjektes nützlich sind. Luxuriöse oder ästhetische Investitionen fallen hierbei ausser Betracht.
Um Streitigkeiten bei der Beendigung des Mietverhältnisses zu vermieden empfiehlt es sich, die Mehrwertentschädigung und deren Berechnung bereits Mietvertrag zu regeln.
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