Eine Entschädigung des Vermieters ist nur unter den folgenden Voraussetzungen geschuldet:
- der Vermieter hat die schriftliche Zustimmung für die Änderungen/Erneuerungen erteilt und
- Änderungen/Erneuerungen begründen einen objektiven Mehrwert des Mietobjektes.
Einen objektiven Mehrwert weisen Investitionen auf, die für die Benutzung und den Gebrauch des Mietobjektes nützlich sind. Luxuriöse oder ästhetische Investitionen fallen hierbei ausser Betracht.
Um Streitigkeiten bei der Beendigung des Mietverhältnisses zu vermieden empfiehlt es sich, die Mehrwertentschädigung und deren Berechnung bereits Mietvertrag zu regeln.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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