- Provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beim zuständigen Richter
- Begehren des Handwerkers/Unternehmers um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beim örtlich und sachlich zuständigen Richter
- Glaubhaftmachung des Begehrens
- Gutheissung des Begehrens mit dem Auftrag an den Grundbuchbeamten, das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig in das Grundbuch einzutragen oder Abweisung des Begehrens
- Eventuell Befristung der Vormerkung im Grundbuch
- Ansetzung einer Klagefrist (oftmals 3 Monate) zur Geltendmachung der definitiven Eintragung
- Beim Grundbuchamt
- Nur der (rechtzeitige) Grundbucheintrag gilt als Fristwahrung.
- Anmeldung durch superprovisorische Verfügung des Richters oder Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers
- Vollzug durch das Grundbuchamt
- Vorläufige Eintragung (sog. Vormerkung)
- Prozess auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim zuständigen Richter
- Begehren des Handwerkers/Unternehmers beim örtlich und sachlich zuständigen Richter um definitive Eintragung innert der vom Richter, der die provisorische Eintragung anordnete, auferlegten Frist
- Verbindung mit einer Forderungsklage nur, sofern der Grundeigentümer auch Werklohnschuldner ist (was bei der Rohbaumiete gerade nicht der Fall sein und der Mieter Werklohnschuldner sein kann)
- Beweisverfahren bei umstrittenem Sachverhalt
- Gutheissung des Begehrens mit der Anweisung an das Grundbuchamt, das Pfandrecht definitiv im Grundbuch einzutragen oder Abweisung des Begehrens
- Beim Grundbuchamt
- Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes als Grundpfandverschreibung in der Grundpfandrechtsspalte des Grundbuchblattes.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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