Auch die Allgemeinen Vermietungsbestimmungen (AGB) enthalten meistens vorgeformte Vertragsinhalte. Diese sind zu unterscheiden von den paritätisch herausgegebenen Mietvertragsformularen, die gesetzes-substituierende Ordnungszwecke verfolgen.
Bei solchen vorformulierten AGB muss folgendes berücksichtigt werden:
- Derogation von Vermieterpflichten
- Derogationsklauseln müssen, um gültig zu sein, individuell und für den konkreten Vertragsschluss ausgehandelt und im Vertrag selber enthalten sein
- Verbot der Wegbedingung oder Beschränkung von Hauptleistungspflichten des Vermieters
- Dieses Verbot wird bei Wohn- und Geschäftsräumen durch das generelle Verbot von OR 256 Abs. 2 absorbiert.
Gesetzestexte
Art. 256 OR D. Pflichten des Vermieters / I. Im Allgemeinen
D. Pflichten des Vermieters
I. Im Allgemeinen
1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
- vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.
Literatur
- SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 33 ff. zu OR 256
- HIGI PETER, Zürcher Kommentar, N 61 ff. zu OR 256
- Hinweise zu den Rahmenmietverträgen in mp 1/95, S. 45
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