Bei notwenigen Renovations- oder Unterhaltsarbeiten an den allgemeinen Gebäudeteilen kann es vorkommen, dass im Bereich der Steigzonen diese durch Teile des Mieterbaus verbaut und nicht zugänglich sind.
Die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen der mieterseitig eingebauten Einrichtungen, um an die allgemeinen Gebäudeteile zu gelangen, sind vom Vermieter zu tragen.
Jeweilige Anpassungsarbeiten am Mieterbau ist Sache des Mieters.
Den Mietparteien ist zu empfehlen, die entsprechenden Kostenfolgen im Mietvertrag zu regeln.
Beispiel für Vertragsklausel:
Werden Renovationen am Grundausbau durch den Vermieter vorgenommen, verpflichtet sich dieser, die Kosten für das Entfernen und Wiederanbringen des Mieterbaus zu übernehmen. Zusätzliche Anpassungsarbeiten oder sonstige Ausbauwünsche des Mieters an den mieterausbauten und das Auswechseln von nicht mehr vorhandenen Ersatzteilen gehen zu Lasten des Mieters.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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