Einleitung
Hinsichtlich der Steuern ist folgendes festzuhalten:
- Ordentliche Steuern
- Einkommens- und Vermögenssteuern (natürliche Personen) oder
- Kapital- und Ertragssteuern (juristische Personen)
- MWST
- Mehrwertsteuer
Weiterführende Informationen
Ordentliche Steuern
Bei den ordentlichen Steuern sind Mietzins und Mieterausbau steuerlich relevant:
- Mietzins
- Vermieter
- Steuerrelevante Einnahmen
- Mieter
- Steuerrelevanter Aufwand
- Vermieter
- Mieterausbau
- Mieter
- Einmalabschreibung oder sukzessive Abschreibung
- Mieter
Mehrwertsteuer
Der Mieter kann jedenfalls (sofern er die subjektiven Voraussetzungen der MWST-Pflicht erfüllt) den Vorsteuerabzug auf seinen Investitionen für den Mieterausbau geltend machen.
Wurde die Liegenschaft seitens des Vermieters freiwillig der MWST unterstellt (sog. Optierung gemäss MWSTG 26 lit. b) kann der Mieter auch auf dem Mietaufwand den Vorsteuerabzug vornehmen.
Der Mieter, der zu seinen Lasten gehende bauliche Massnahmen an dem von ihm gemieteten Mietobjekt ausführt oder ausführen lässt, kann hierfür den Vorsteuerabzug vornehmen; dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter optiert hat oder nicht.
Der Verkauf solcher Einrichtungen durch den Mieter ist als Lieferung zum Normalsatz steuerbar, da es sich um eine (ganze oder teilweise) Fakturierung von seinerzeit entstandenen Ausbaukosten handelt.
Wurden die Einrichtungen durch den Mieter gemischt verwendet – d. h. sowohl für die Erzielung steuerbarer Umsätze als auch für von der MWST ausgenommene Umsätze – besteht für ihn allenfalls die Möglichkeit einer Einlageentsteuerung.
Gehen am Ende der Mietzeit die Einrichtungen vertragsgemäss entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über oder hat der Mieter sie auf eigene Kosten zu entfernen, liegt keine Nutzungsänderung und damit auch kein Eigenverbrauchstatbestand vor. Je nach bisherigem Verwendungszweck ist der Mieter für solche Aufwendungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (MWST 38).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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