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Schiedsgericht / «TES-Regeln»

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Musterschiedsklausel in einer Stiftungsurkunde

Rechtsgebiet:
Schiedsgericht / «TES-Regeln»
Stichworte:
Muster, Musterschiedsklausel, Schiedsordnung, TEF-Regeln, TES-Rahmen, TES-Regeln, TES-Schiedsordnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Musterschiedsklausel in einer Stiftungsurkunde

Die nachstehende Musterklausel kann in eine Stiftungsurkunde aufgenommen werden. Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen der Stiftung, ihren Organen, dem Stifter oder den Begünstigten im Zusammenhang mit dieser Stiftung wird durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung, einschliesslich der Ergänzenden Schiedsordnung für Trust-, Erb- und Stiftungsrechtsstreitigkeiten (TES-Schiedsordnung), zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Dazu gehören das Vorhandensein von bestimmten Begünstigten oder Begünstigtengruppen und der Umfang eines allfälligen Anspruchs, die Regeln zur Bestimmung der Begünstigten, die Gültigkeit, Ungültigkeit, Änderung oder Auflösung der Stiftung, die Anfechtung von Beschlüssen und Aufsichtsmassnahmen. Ein Begünstigte unterwirft sich dieser Schiedsklausel, indem er eine Leistung, ein Interesse oder ein Recht aus der Stiftung annimmt. Die Stiftung kann vom Begünstigten verlangen, dass er dies schriftlich bestätigt. Die Verweigerung der Bestätigung gilt als Verzicht auf die Leistung, das Interesse oder das Recht. Das Schiedsgericht soll aus … (“einem”, “drei”, “einem oder drei”) Mitglied(ern) bestehen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist … (Name einer Stadt in der Schweiz, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine Stadt in einem anderen Land). Die Sprache des Schiedsverfahrens ist… (gewünschte Sprache einfügen).

Quelle: SVSiE (abgerufen am 27.04.2026)

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