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Schiedsgericht / «TES-Regeln»

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«TES»-Streitigkeiten

Rechtsgebiet:
Schiedsgericht / «TES-Regeln»
Stichworte:
«TES»-Streitigkeiten, Einseitige Schiedsklauseln, Erbrecht, Erbstreitigkeiten, Schiedsordnung, Stiftungsrecht, TEF Rules, TEF-Regeln, TES-Regeln, Trustrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Streitbeilegung via Schiedsverfahren

Viele Streitigkeiten im Zusammenhang mit Trusts, Nachlässen und Stiftungen (“TES-Streitigkeiten”)

  • können durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden.

Externe Streitgegenstände

Zu den «TES-Streitigkeiten» gehören Streitigkeiten zwischen den

  • Erben über die Aufteilung eines Nachlasses;
  • Erben und Vermächtnisnehmern bezüglich eines Testaments,
    • auch betreffend dessen Gültigkeit;
  • Ehegatten und den Kindern eines Erblassers,
    • auch betreffend den relevanten Güterstand,
      • sofern dieser für die Erbrechtsstreitigkeit relevant ist;
  • Erben und dem Willensvollstrecker;
  • Begünstigten einer Stiftung und dem Stiftungsrat.

Interne Streitigkeiten

Ebenso können «TES-Streitigkeiten» umfassen

  • interne Streitigkeiten (aus Trust oder aus Definitionen in Trusturkunde),
    • zwischen Trustees,
    • zwischen Trustees und Protektoren,
    • zwischen Begünstigten oder
    • zwischen Trustees und / oder Protektoren und Begünstigten.

Keine Beschränkung auf Streitigkeiten «aus einseitigen Rechtsgeschäften»

«TES-Streitigkeiten» beschränken sich nicht auf Streitigkeiten, die sich «aus einseitigen Rechtsgeschäften» ergeben:

  • POSITIV:
    • Streitigkeiten
      • zwischen den Parteien eines Erbvertrags.

Keine «TES-Streitigkeiten» sind solche zwischen Erben oder Trustees und Dritten

  • NEGATIV:
    • «TES-Streitigkeiten» umfassen jedoch keine Streitigkeiten
      • zwischen Erben oder Trustees und Dritten,
        • da sich die durch die Einseitige Schiedsklausel (oder durch die in Erbverträgen und dergleichen enthaltenen Schiedsklauseln) übertragene Zuständigkeit im Allgemeinen nicht auf solche Dritte erstreckt. 3)

Streitbeilegung im Schiedsverfahren + Vorteile

Die Beilegung von TES-Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren hat auch Vorteile für beispielsweise folgende Sachverhalte:

  • Der Erblasser verfügte über Vermögen in verschiedenen Jurisdiktionen und
    • hielt sich auf in verschiedenen Ländern oder
  • die Erben haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in verschiedenen Ländern oder
  • das Schiedsgericht kann bei der Streitbeilegung folgende Vorteile bewirken:
    • höhere Rechtssicherheit
    • + bessere Vorhersehbarkeit
    • + Vermeidung langwieriger und kostspieliger Zuständigkeitskonflikte und/oder
    • + Verhinderung paralleler Verfahren vor Gerichten in verschiedenen Jurisdiktionen.

Verhinderung paralleler Verfahren

Die «Verhinderung paralleler Verfahren» vor Gerichten in verschiedenen Jurisdiktionen» ist von besonderer Bedeutung,

  • wenn ein Erblasser über Vermögenswerte in der EU verfügt,
    • da die Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 (Brüssel IV)
      • parallele Verfahren zulässt,
        • falls ein Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der EU über Vermögen in der EU verfügt (vgl. Artikel 4 ff.).

Anpassung an spezifische Bedürfnisse

Ein «TES-Schiedsverfahren» ermöglicht es den Parteien auch,

  • das Verfahren ihren spezifischen Bedürfnissen anzupassen.

Die Berücksichtigung der spezifischen Verfahrensbedürfnisse gilt auch für

  • das Verfahren selbst,
  • die Wahl der Schiedsrichter,
  • mit Streitbeilegungs-Fähigkeiten und -Erfahrungen;
  • mit Fachwissen im (internationalen) Erb- oder Trustrecht;
  • mit spezifische Sprachkenntnisse.
  • die Verfahrens-Vertraulichkeit,
    • was von besonderem Interesse sein kann, wenn betroffen sind
      • Personen von öffentlichem Interesse;
      • bedeutende Vermögenswerte.

Nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit

Es besteht jedoch nach wie vor eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich

  • der Grenzen der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit und
  • der Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen in TES-Streitigkeiten,
    • insbesondere wenn sie auf Einseitigen Schiedsklauseln beruhen.

Dies kann zum Beispiel mit Bezug auf

  • Pflichtteilserben,
    • d.h. bei Erben, die Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass haben, der Fall sein.

In der Schweiz gelten solche Erben im Allgemeinen nur dann als durch «Einseitige Schiedsklauseln» in Testamenten gebunden, wenn sie einer solchen Schiedsklausel zustimmen.

Zuständigkeit internationale Immobilienfälle

Die schiedsgerichtliche Zuständigkeit kann auch in Frage gestellt werden in internationalen Fällen betreffend Immobilien,

  • da in einigen Jurisdiktionen die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates vorgesehen ist, in dem sich die Immobilien befinden.

Zuständigkeit von Aufsichts- oder Trustgerichten

Ebenso ist es in einigen Jurisdiktionen nicht möglich,

  • die Zuständigkeit von Aufsichts- oder Trustgerichten zugunsten schiedsgerichtlicher Zuständigkeit abzubedingen.

Umfang und Beschränkungen

Das Vorhandensein und der Umfang solcher Beschränkungen hängen von den jeweils betroffenen Jurisdiktionen ab:

  • Daher ist Parteien, die Einseitige Schiedsklauseln in ihre Rechtsinstrumente und / oder Schiedsklauseln in ihre Verträge aufnehmen wollen, zu empfehlen,

das

  • geltende Recht in allen relevanten Jurisdiktionen zu berücksichtigen, um so Faktoren zu ermitteln,

die später, auch in der Vollstreckungsphase, ein Problem darstellen könnten,

wie zB

  • «(i) Beschränkungen der Schiedsfähigkeit von TES-Streitigkeiten oder der Zuständigkeit von Schiedsgerichten,
    • zB in Hinblick auf Fälle, die Immobilien betreffen;
  • (ii) Anforderungen an die Form einer Schiedsklausel in einem Testament;
  • (iii) die Gültigkeit und/oder Bindungswirkung einer Einseitigen Schiedsklausel in einem Testament oder in einer ähnlichen Urkunde, insbesondere mit Bezug auf Pflichtteilserben; oder
  • (iv) mögliche Beschränkungen der freien Wahl des anwendbaren materiellen Rechts;
  • (v) die Frage, ob die betroffene Jurisdiktion das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (“New Yorker Übereinkommen”) unterzeichnet hat, und
  • (vi) die Frage, ob TES-Streitigkeiten als Handelsstreitigkeiten im Sinne des New Yorker Übereinkommens gelten».

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