In der Regel ist durch die Übernahme eines Grundstücks durch einen Dritten auch die Stellung des Grundpfandgläubigers tangiert:
Grundsätzliches
- Meistens wird der Schuldübernahme- bzw. Schuldbefreiungsvertrag als Bestandteil des Grundstückkaufvertrages vereinbart
- Dem Grundpfandgläubiger steht es prinzipiell frei, ob er den Erwerber des Pfandobjektes als neuen Schuldner akzeptieren will oder, ob er den ehemaligen Grundeigentümer als persönlichen Schuldner beibehalten will
- Akzept des Erwerbers als neuer Schuldner
- Erwerber wird neuer Schuldner
- Ehemaliger Eigentümer wird von seiner Schuldpflicht befreit
- Beibehaltung des ehemaligen Grundeigentümers
- Ehemaliger Eigentümer bleibt weiterhin Schuldner des Gläubigers
- Auf den Erwerber geht nur die Pfandhaftung aus dem Grundstück über (analoge Situation wie Drittpfandbestellung)
- Akzept des Erwerbers als neuer Schuldner
Interne Schuldübernahme oder Schuldbefreiungsvertrag
- Eine spätere Schuldübernahme durch Interzession des Dritten ohne Grundstückerwerb ist zulässig
- Wirkungen des Schuldbefreiungsvertrages
- Verpflichtung des Immobilien-Erwerbers gegenüber dem Immobilien-Veräusserer, dessen Gläubiger zu befriedigen
- durch Stellung einer Übernahmeofferte
- oder wenn der Gläubiger ablehnt, durch Zahlung zu tilgen
- Bei fälliger Schuld ist der Immobilien-Erwerber zur sofortigen Befreiung des Altschuldner verpflichtet und ggf. gehalten, die Schuld beim Gläubiger vereinbarungsgemäss zu kündigen
- Klagerecht des Altschuldners gegen den Immobilien-Erwerber auf Befreiung
- Falls die Befreiung unterbleibt, hat Altschuldner Recht auf Sicherstellung
- Keine Berührung des Rechtsstellung des Gläubigers
- Verpflichtung des Immobilien-Erwerbers gegenüber dem Immobilien-Veräusserer, dessen Gläubiger zu befriedigen
Externe Schuldübernahme oder Sukzessionsvertrag
Offerte
- Stellung einer Übernahmeofferte des Immobilienerwerbers an den Gläubiger
- Kein Abwarten der Eigentumsübertragung / Angebot unmittelbar nach Abschluss des Schuldbefreiungsvertrags
- Offerterklärung durch den Übernehmer ausdrücklich oder konkludent (Zins- oder Amortisationszahlungen durch den Immobilien-Erwerber)
- Schuldübernahmeanzeige des Grundbuchverwalters an den Gläubiger
- Schuldübernahmeanzeige des Grundbuchverwalters löst die einjährige „Deliberationsfrist“ aus, während der Gläubiger entscheiden muss, ob er den Altschuldner beibehalten oder die Schuldübernahme durch den Erwerber akzeptieren will (= Gläubiger-Wahlrecht)
Gläubiger-Wahlrecht
Ablehnung
- Schriftliche (Beibehaltungs-)Erklärung an den bisherigen Schuldner
- Konkludente Ablehnung durch Zahlungsaufforderung für Zinsen oder Amortisationen an den bisherigen Schuldner genügt nicht
- Ablehnung bewirkt Nichtzustandekommen des Sukzessionsvertrags
Stillschweigen
- Ein Stillschweigen während der Delibrationsfrist hat weder ablehnende noch annehmende Wirkung
- Nach Ablauf der Delibrationsfrist bedeutet eine Stillschweigen des Gläubigers eine Annahme der Schuldübernahme-Offerte
Annahme
- Die Annahme hat gegenüber dem Erwerber als Schuldübernehmer zu erfolgen
- Eine Erklärungsabgabe an den Schuldner ist nur dann zulässig, wenn der Übernehmer den bisherigen Schuldner dazu ermächtigte
- Ausdrückliche oder konkludent Annahme
- Konkludente Annahme
- Vermutung bei Zahlungsannahme vom Erwerber
- Vermutung bei Zustimmung zu einer schuldnerischen Handlung
- Gläubigerhandlungen gegenüber dem Erwerber wie Mahnung, Kündigung, Betreibung und Klageerhebung begründen keine Annahme, sondern nur die Vermutung, dass eine Annahme vorausgegangen sei
- Vermutungsausschluss, wenn der Gläubiger den Erwerber nur aus der dinglichen Haftung in Anspruch nimmt
- Annahmeerklärung des Gläubigers bewirkt
- Übergang aller Rechte und Pflichten des bisherigen Schuldners auf den Immobilien-Erwerber, einschliesslich
- Einreden, sofern und soweit sie nicht aus dem persönlichen Verhältnis des bisherigen Schuldners entstammen
- Einreden aus Nebenabreden-Pflichten des Pfandvertrags
- Rückständige Zahlungspflichten
- Klärung durch den Grundbuchverwalter, inwieweit diese durch den Erwerber übernommen werden und inwieweit nicht
- Kenntnisgabe des Umfangs der Übernahme rückständiger Zahlungspflichten
- Übergang aller Rechte und Pflichten des bisherigen Schuldners auf den Immobilien-Erwerber, einschliesslich
- Nebenrechte-Übergang (zB Bürgschaften, Drittpfänder)
- nur wenn Bürge oder Drittpfandbesteller zustimmen
- Konkludente Annahme
- Abweichende Vereinbarungen (zB kumulative Schuldübernahme oder Rückwirkung)
- Zulässigkeit / separate Abrede