Grundlage
Die SICAV hat gleich mehrere Reglemente zu erlassen und genehmigen zu lassen, nämlich:
Organisationsreglement
- Allgemeines
- Das Bewilligungserfordernis einer adäquaten Betriebsorganisation macht den Erlass eines Organisationsreglementes unumgänglich, auch wenn keine Geschäftsführungsdelegation (siehe nachfolgend) erfolgen soll
- Ermächtigung an den Verwaltungsrat (VR) in den Statuten, die Geschäftsführung und Vertretung ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder an Dritte zu delegieren
- Zuständigkeit
- Statuten (Gesellschafter)
- Delegations-Vollzug (VR)
- Inhalt
- Bestimmungen der internen Organisation, sofern und soweit sie nicht in den Statuten enthalten sind und von den aktienrechtlichen Regeln abweichen
- Zusammensetzung
- Wahlen
- Konstituierung
- Kompetenzen
- Aufgaben
- Delegation Geschäftsführung
- Delegation Vertretung
- interne Willensbildung bezügl. Geschäftsführung
Anlagereglement
- Allgemeines
- Anlagereglements-Zwang für SICAV
- Anlagereglement + Statuten = Fondsreglement [vgl. KAG 8 Abs. 3]
- Zusatzbezeichnungen für die einzelnen Teilvermögen [vgl. KKV 112 Abs. 1]
- Zuständigkeit
- Erlass oder Änderung
- Vorbereitung (AVOR)
- Verwaltungsrat (VR)
- Beschlussfassung
- Generalversammlung
- Vorbereitung (AVOR)
- Festlegung der Anlagepolitik und Anlagegrundsätze
- Verwaltungsrat (VR)
- Erlass oder Änderung
- Inhalt
- Grundsatz
- Anwendbarkeit der Regeln über den Fondsvertrag, sofern und soweit aus den Statuten nichts anderes hervorgeht [vgl. KAG 44]
- Grundsatz
- Anlagevorschriften
- Grundsatz
- Anlagevorschriften wie für den vertraglichen Anlagefonds [vgl. KAG 53 ff. und KKV 67 ff.]
- Selbstverwaltete SICAV
- Zulässige Anlagen (bewegliches und unbewegliches Vermögen), welche für die betriebliche Tätigkeit unerlässlich sind [vgl. KKV 68 Abs. 2]
- Grundsatz
- Veröffentlichung
- Änderungen des Fondsreglements, welche von der GV beschlossen und von Aufsichtsbehörde genehmigt wurden
- Publikationsorgane
- von der AB anerkannte Printmedien
- online-Plattformen für Anlegeraktionäre