Grundlagen
- KAG 50
- KAG 94
- KKV 63
- OR 698 ff., ohne OR 704
Oberstes Organ
Die Generalversammlung oberstes Organ der SICAV [vgl. KAG 50 Abs. 1].
Weitgehend eigene Regelung
Gesetzgeber und Bundesrat haben zur Generalversammlung der SICAV und ihrer Teilvermögen eigene Regeln erlassen, für verschiedene Details aber auf die Regeln der Aktiengesellschaft verwiesen oder diese ausgeschlossen:
- Verweisung auf die Bestimmungen des Aktienrechts zur Generalversammlung[vgl. KAG 50 Abs. 3 iVm OR 698 ff.]
- Voraussetzung
- keine abweichenden Bestimmungen des Bundesrates
- Voraussetzung
- Ausschluss der Anwendbarkeit von OR 704
- Keine Anwendung der Bestimmung über die wichtigen GV-Beschlüsse der Aktiengesellschaft von OR 704 [vgl. KAG 50 Abs. 5]
Die Einzelheiten
- Einberufung / Abhaltungszeitpunkt
- innert 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres [vgl. KAG 50 Abs. 2]
- Traktandierungsrecht von Aktionären, die zusammen über mindestens 10 % der Stimmen sämtlicher bzw. einzelner Teilvermögen verfügen
- Generalversammlungen für einzelne Teilvermögen
- Die Abhaltung von Generalversammlungen zu Teilvermögen ist zulässig, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich das betreffende Teilvermögen betreffen [vgl. KKV 63 Abs. 1]
- Voraussetzungen
- Statutenbestimmung [vgl. KKV 62 Abs. 1 lit. a und KKV 63 Abs. 1]
- Regelung der Befugnisse
- Kompetenzabgrenzung Teilvermögens-GV von der Gesamt-GV
- Einberufung
- Beschlussfassung
- Gleiche Regelungsordnung bei Teilvermögens-GV und Gesamt-GV zweckmässig
- Voraussetzungen
- Die Abhaltung von Generalversammlungen zu Teilvermögen ist zulässig, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich das betreffende Teilvermögen betreffen [vgl. KKV 63 Abs. 1]
- Kompetenzen der SICAV-GV bzw. Teilvermögens-GV
- Unübertragbare Befugnisse gemäss OR 698 Abs. 2 [vgl. KAG 50 Abs. 3]
- Statutenänderungen
- Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung
- nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist
- die Rechte der Aktionäre berührt
- nicht ausschliesslich formeller Natur ist
- Publikation und (kostenfreie) Auflage der durch die GV beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Fondsreglements-Änderungen
- Wahl der VR-Mitglieder
- Entlastung der VR-Mitglieder
- Genehmigung von Jahresbericht, Bilanz und Erfolgsrechnung
- Befugnisse, die ihr sonst kraft Gesetz und / oder Statuten zustehen [vgl. KAG 50 Abs. 3 iVm OR 698 Abs. 2 Ziffer 6]
- Unübertragbare Befugnisse gemäss OR 698 Abs. 2 [vgl. KAG 50 Abs. 3]
- Beschlussfassung
- Beschlussfassungsquorum allgemein
- Absolutes Mehr der vertretenen Aktienstimmen
- Pro Aktie eine Stimme unabhängig von Aktienkategorie [vgl. KAG 47]
- Keine qualifizierten Beschlussfassungsquoren für wichtige Beschlüsse gemäss OR 704 [vgl. KAG 50 Abs. 3]
- Keine Stimmrechtsaktien
- Keine qualifizierte Kapitalerhöhung
- Keine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts
- Keine Auflösung ohne Liquidation
- Beschlussfassungsquorum zulässiger wichtiger Beschlüsse gemäss Aktienrecht (Sitzverlegung, Änderung Gesellschaftszweck (inkl. Änderung der Anlagepolitik [vgl. Botschaft, S. 6455]), Beschränkung der Namensaktien-Übertragbarkeit)
- Absolutes Mehr der vertretenen Aktienstimmen [vgl. KAG 50 Abs. 3 iVm OR 703]
- Beschlussfassungsquorum zur Auflösung des SICAV
- 2/3 der ausgegebenen Unternehmeraktien [vgl. KAG 96 Abs. 2 lit. a]
- Beschlussfassungsquorum allgemein