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Subventionsrecht

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Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Subventionsrecht
Stichworte:
Allgemeine Bestimmungen zur Finanzhilfe, Subventionen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einmalige und wiederkehrende Finanzhilfen (und Abgeltungen) sollen nur behandelt werden:

  • auf Gesuch hin (vgl. Art. 15a SuG), mit Begründung und Darlegung, weshalb die Zusprechung einer Finanzhilfe erfolgen soll;
  • nach Einräumung einer Auskunfts- und Einsichtspflicht (vgl. Art. 15c Abs. 1 und 2 SuG) und durch beigezogene Dritte (vgl. Art. 15c Abs. 3 SuG);
  • Gewährung
    • mittels mitwirkungspflichtiger Rechtsform der Verfügung (vgl. Art. 16 Abs. 1 SuG);
    • an eine grosse Zahl von Empfängern formfrei (vgl. Art. 16 Abs. 4 SuG),
      • für zB sog. «ex-post-Subventionen»;
  • Ablehnung mittels (rechtsmittelfähiger) Verfügung (vgl. Art. 16 Abs. 5 SuG).

Materialien

  • Botschaft SuG 1987, S. 407 (Pflicht des formellen Rechtsaktes für Bundessubventionen)

Literatur

  • MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff., Rz 21.25
  • BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023, S. 220 ff.

Art. 15a SuG   Gesuch um Finanzhilfen

Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt.

Art. 15b SuG   Übertragung von Bundesaufgaben mit Abgeltung

1 Soweit die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht, richtet sich das Auswahlverfahren für die Übertragung von Bundesaufgaben, für die mehrere Empfänger zur Auswahl stehen und für die eine Abgeltung gewährt wird, unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201919 über das öffentliche Beschaffungswesen für die Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs.

2 Die Publikation der Eröffnung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200420 im Bundesblatt. Das Auswahlverfahren wird mit einer Verfügung an alle am Verfahren Beteiligten abgeschlossen. Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes.

3 Die Übertragung und die Abgeltung nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Auswahlverfahren richten sich nach den Artikeln 14–40 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 15c SuG   Auskunftspflicht

1 Wer um eine Finanzhilfe nachsucht oder sich um die Übertragung einer Bundesaufgabe bewirbt, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Er oder sie hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.

2 Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen auch nach der Gewährung von Finanzhilfen oder der Übertragung von Bundesaufgaben, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.

3 Sie bestehen nach der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen auch für Dritte, soweit diese vom Empfänger für die Aufgabenerfüllung beigezogen werden.

Art. 16 SuG   Rechtsform

1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.

2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn:

  1. die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder
  2. bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.

3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.

4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.

5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.

Art. 17 SuG   Verfügungen: a. Grundsatz

1 Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe oder Abgeltung. Kann der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden, so bestimmt die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung.

2 Bestehen keine besonderen Bestimmungen, so legt die Behörde zudem fest:

  1. den Zeitpunkt, in dem die Finanzhilfe oder Abgeltung zur Auszahlung fällig wird, unter Vorbehalt von Artikel 23;
  2. wie lange ein Objekt an den Zweck gebunden ist, für den die Finanzhilfe oder Abgeltung ausgerichtet wird.

3 Erlässt die Behörde eine Verfügung, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, so legt sie ausserdem fest:

  1. die Einzelheiten der zu erfüllenden Aufgabe;
  2. den Zeitraum, in dem die Aufgabe erfüllt werden muss;
  3. alle Auflagen, um sicherzustellen, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet und die Aufgabe kostengünstig, zeit- und zweckgerecht erfüllt wird.

4 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger einer Finanzhilfe Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit Finanzhilfen des Bundes finanziert werden, so kann die Behörde ihn verpflichten, einen angemessenen Wettbewerb sicherzustellen. In der Regel sind zu diesem Zweck mindestens drei Offerten einzuholen.24

Art. 18 SuG   Verfügungen: b. Nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung

1 Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt.

2 Enthält die Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht alle Grundlagen, die zur Festsetzung des endgültigen Betrags notwendig sind, so legt die Behörde die fehlenden oder neu zu beurteilenden Elemente in einer neuen Verfügung fest. Dies gilt auch bei Finanzhilfen oder Abgeltungen für Mehrkosten nach Artikel 15.

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