Subventionierungsziel allgemein
Der mit der Zuwendung verfolgte Zweck der Subventionierung hat ausserhalb der (Bundes-)Verwaltung zu erfolgen.
Dabei muss unterschieden werden,
- «ob der Staat eine Subvention bezahlt, um ein bestimmtes Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt, zu fördern (und demnach eine Subvention vorliegt) oder
- der Staat sich eine individualisierte und konkrete Leistung beschafft, um eine ihm obliegende Aufgabe im öffentlichen Interesse zu erfüllen» (BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., a.a.O., S. 193).
Literatur
- SEITZ CLAUDIA / BREITENMOSER STEPHAN, Das Subventionsrecht der Schweiz im Lichte de Europäischen Beihilferechts und des Subventionsrechts der WTO, in: Epiney Astrid/Gammenthaler Nina (Hrsg.), Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht (SJER) 2009/2010, Bern/Zürich 2010, S. 147
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 192
Judikatur
- BGE 126 II 443, Erw. 6b + 6c
- BGE 141 II 182, Erw. 3.5
Weiterführende Informationen
Ziele von Finanzhilfe und Abgeltung
Die Ziele von Subventionen lassen sich nach Art der Hilfe wie folgt differenzieren:
- Finanzhilfe
- Der Bund will mit der Finanzhilfe Tätigkeiten Dritter, die ohne Bundesunterstützung nicht wahrgenommen würden, aber für die Bevölkerung von Bedeutung sind.
- Abgeltung
- Der Bund will der Abgeltung Lasten Dritten, die diesem bei der Erfüllung bundesrechtlicher Pflichten entstanden sind, ausgleichen.
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