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Subventionsrecht

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Periodische Überprüfung und Steuerung

Rechtsgebiet:
Subventionsrecht
Stichworte:
Bundessubventionen, Periodische Überprüfung, Steuerung, Subventionen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach Gewährung von Subventionen finden statt:

  • eine periodische Überprüfung der Bundessubventionen
  • eine Steuerung der Bundessubventionen,

Art. 5 SuG verpflichtet den Bundesrat (BR), jede Subventionen mindestens alle sechs Jahre

  • zu überprüfen und
  • dem Parlament über die Ergebnisse dieser Prüfung Rechenschaft abzulegen.

Die Rechenschaftsablage soll erfolgen

  • entweder im Rahmen von Botschaften, mit welchen der BR dem Parlament mehrjährige Finanzbeschlüsse oder Änderungen bestehender Subventionsbestimmungen beantragt
  • oder in der Staatsrechnung.

Von der Überprüfung sind befreit

  • Subventionen, deren Überprüfung nicht sinnvoll erscheint, weil sie ohnehin auslaufen (Befristung) oder
  • weil der BR im Grundsatz bereits eine strukturelle Reform der Subvention beschlossen hat.

Literatur

  • WEBER DÜRLER BEATRICE, Zur Entschädigungspflicht des Staates für rechtmässige Akte, in: Francis Cagianut/Willi Geiger/Yvo Hangartner/Ernst Höhn (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Staats- und Verwaltungsrechts, Festschrift für Otto K. Kaufmann zum 75. Geburtstag, Bern/Stuttgart 1989, S. 339–353

Art. 25 SuG   Überprüfung der Aufgabenerfüllung

1 Die zuständige Behörde überprüft, ob die Empfänger ihre Aufgaben gesetzmässig und zu den ihnen auferlegten Bedingungen erfüllen.

2 Sie erstellt dazu risikoorientiert ausgestaltete Überprüfungskonzepte.

3 In diesen Konzepten ist insbesondere festzulegen:

  1. inwieweit Stichprobenkontrollen oder vertiefte Prüfungen vorzunehmen sind;
  2. wer die Überprüfung nach welchen Methoden vornimmt;
  3. wie die Überprüfung mit Prüfungstätigkeiten anderer, insbesondere kantonaler Behörden, zu koordinieren ist;
  4. wie das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren ist.

4 Für finanziell unbedeutende Leistungen, Pflichtbeiträge an internationale Organisationen und Leistungen an Empfänger, die einer umfassenden Aufsicht durch Bundesbehörden unterstehen, kann auf die Erstellung von Überprüfungskonzepten verzichtet werden.

Art. 26 SuG   Baubeginn und Anschaffungen

1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat.

2 Die zuständige Behörde kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung.

3 Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm keine Leistungen gewährt. Bei Abgeltungen kann ihm die zuständige Behörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 27 SuG   Projektänderungen

Der Empfänger darf wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vornehmen.

Art. 28 SuG   Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen

1 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.

2 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.

3 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

4 Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen.

Art. 29 SuG   Zweckentfremdung und Veräusserung bei Finanzhilfen

1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt werden.

2 Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Finanzhilfe erfüllt und alle Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.

3 Der Empfänger muss Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich melden.

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