Grundsätze
- Der Ferienanspruch von Teilzeitbeschäftigten ist – bei regelmässigem Einsatz – derselbe wie bei Vollzeitbeschäftigten.
- Der während den Ferien geschuldete Lohn entspricht – bei Fixlohn – demjenigen aus der Teilzeitarbeit. Bei unregelmässiger Tätigkeit ist der durchschnittlich erzielte Lohn zu vergüten.
- Die Bezahlung eines Feriengeldes ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahme
- Bei Teilzeitarbeit mit unregelmässiger Arbeitsbelastung kann vereinbart werden, dass bei jeder Lohnzahlung das „Feriengeld“ in Form eines prozentualen Zuschlages zum Lohn ausgerichtet wird.
- Feriengeld-Anteil
- Feriengeldanteil bei 4 Ferien-Wochen
- = 8,33 % Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs (20 Ferientage : 240 x 100)
- Feriengeldanteil für 5 Ferien-Wochen
- = 10,64 % Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs (25 Ferientage : 235 X 100)
- Feriengeldanteil für 6 Ferien-Wochen
- = 13,04 % Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs (30 Ferientage : 230 x 100)
- Feriengeldanteil bei 4 Ferien-Wochen
- Anteil 13. Monatslohn
- Ist zusätzlich der 13. Monatslohn verabredet: + nochmals 8,33 %.
Detailausführungen
- Ferienberechnung
- Ferienabgeltungsverbot + Ausnahmen
- Ferien bei Teilzeitarbeit (Ferienbezug in natura)
- Ferien bei Teilzeitarbeit (Ferienabgeltung durch „Feriengeld“)
- siehe oben
- Ferien allgemein
Tipp für Arbeitgeber
Die Zahlung von Feriengeld wird von den Gerichten nur als rechtsgenüglich anerkannt, wenn
- im Arbeitsvertrag die „Feriengeld“-Abrede unter Angabe des Zuschlages in Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und des daraus resultierenden Frankenbetrages;
- in der Lohnabrechnung des „Feriengeld“ nach Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und im Frankenbetrag separat ausgewiesen ist.
Bei Nichtbeachtung dieser formalen Gerichtspraxis laufen Sie Gefahr, das Feriengeld ein zweites Mal bezahlen zu müssen. Schulen Sie diesbezüglich Ihre Personal- und Lohnbuchhaltungs-Abteilung!