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Teilzeitarbeit

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Ferienanspruch

Rechtsgebiet:
Teilzeitarbeit
Stichworte:
Teilzeitarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze

  • Der Ferienanspruch von Teilzeitbeschäftigten ist – bei regelmässigem Einsatz – derselbe wie bei Vollzeitbeschäftigten.
  • Der während den Ferien geschuldete Lohn entspricht – bei Fixlohn – demjenigen aus der Teilzeitarbeit. Bei unregelmässiger Tätigkeit ist der durchschnittlich erzielte Lohn zu vergüten.
  • Die Bezahlung eines Feriengeldes ist grundsätzlich unzulässig.

Ausnahme

  • Bei Teilzeitarbeit mit unregelmässiger Arbeitsbelastung kann vereinbart werden, dass bei jeder Lohnzahlung das „Feriengeld“ in Form eines prozentualen Zuschlages zum Lohn ausgerichtet wird.
  • Feriengeld-Anteil
    • Feriengeldanteil bei 4 Ferien-Wochen
      • = 8,33 % Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs (20 Ferientage : 240 x 100)
    • Feriengeldanteil für 5 Ferien-Wochen
      • = 10,64 % Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs (25 Ferientage : 235 X 100)
    • Feriengeldanteil für 6 Ferien-Wochen
      • = 13,04 % Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs (30 Ferientage : 230 x 100)
  • Anteil 13. Monatslohn
    • Ist zusätzlich der 13. Monatslohn verabredet: + nochmals 8,33 %.

Detailausführungen

Tipp für Arbeitgeber

Die Zahlung von Feriengeld wird von den Gerichten nur als rechtsgenüglich anerkannt, wenn

  • im Arbeitsvertrag die „Feriengeld“-Abrede unter Angabe des Zuschlages in Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und des daraus resultierenden Frankenbetrages;
  • in der Lohnabrechnung des „Feriengeld“ nach Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und im Frankenbetrag separat ausgewiesen ist.

Bei Nichtbeachtung dieser formalen Gerichtspraxis laufen Sie Gefahr, das Feriengeld ein zweites Mal bezahlen zu müssen. Schulen Sie diesbezüglich Ihre Personal- und Lohnbuchhaltungs-Abteilung!

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