Als Sitzverlegung ins Ausland gelten:
- Verlegung des Sitzes ins Ausland
- Verlegung der Verwaltung ins Ausland
- Verlegung des Geschäftsbetriebs ins Ausland
- Verlegung einer Betriebsstätte ins Ausland
Bei der Verlegung ins Ausland geht der Steuerhoheit der Schweiz latentes Steuersubstrat verloren. Bei einer Besteuerung geht es vor allem um stille Reserven, die durch den Wegzug steuersystematisch realisiert werden.
Weiterführende Informationen
- vgl. DBG 58 Abs. 1 lit. c
Art. 58 DBG: Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
– Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
– geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
– Einlagen in die Reserven,
– Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
– offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital—, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
Stand am 1. Januar 2010
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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