Inkrafttreten 01.01.2011
Kantone
Die Privilegierungen auf Kantonsstufe erfolgen unterschiedlich, ebenso die Inkraftsetzung.
Fazit
Stille Reserven erhalten neu Vorsorgecharakter und werden nicht oder nur gering besteuert. Für Geschäftsaufgaben bzw. –übergaben dürfte sich die Steuerlast bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Steuern merklich reduzieren.
Zuwarten mit der Geschäftsaufgabe bis 2011 bringt Vorteile
- Hat Ihre Personengesellschaft (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) erhebliche stille Reserven, lohnt es sich mit der Geschäftsaufgabe bis 2011 zuzuwarten.
- Voraussetzung ist, dass Gesellschafter der KlG oder KmG das 55. Altersjahr vollendet haben, um in den Genuss der 2011 beginnenden Steuerprivilegierung zu gelangen.
- Rechtzeitige Planung der Geschäftsaufgabe.
- In steuerlich zulässigem Rahmen möglichst hohe Abschreibungen in den noch offenen Jahresabschlüssen (zB 2008, 2009 und 2010) vornehmen, weil so privilegierte stille Reserven gebildet werden.
- Prüfung des Anschlusses an eine Pensionskasse bzw. des Einkaufs fehlender Beitragsjahre bei bestehendem Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Bund: Besteuerung nur zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:VR-Haftung / Haftung des Verwalt...Einleitung zur Haftung des VerwaltungsratsAutoren:UnternehmensversicherungenEinleitung zu Versicherungen für UnternehmenAutoren:Einfache GesellschaftEinleitung: Einfache GesellschaftAutoren:GenossenschaftsrechtEinleitung zum GenossenschaftsrechtAutoren:SICAV: Investmentgesellschaft mi...Einleitung: Investmentgesellschaft mit var...Autoren:Inaktive GesellschaftEinleitung zur inaktiven Gesellschaft
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht