Personengesellschaften gelangen nach Massgabe ihres Gesellschaftervertrages bzw. Personenbestandes (zB Kollektivgesellschaft: Tod eines der 2 Gesellschafter; Kommanditgesellschaft: Tod des einzigen Komplementärs) in Auflösung und Liquidation.
Beim Tod des Unternehmers werden der überlebende Ehegatte, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen, privilegiert: Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens 5 Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
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