Die Computerprogramme gelten auch als urheberrechtliche Werke, mit allen Konsequenzen :
Definitionen
- Software = Sammelbegriff für Computerprogramme und die zugehörigen Daten
- Softwarerecht = Rechtsgebiet im Zusammenhang mit Software, insbesondere zu deren Erstellung, Nutzung und Lizenzierung
Grundlage
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), Allgemeiner Teil (AT)
- Urheberrechtsgesetz (URG)
- Urheberrechtsverordnng (URV)
- TRIPS-Abkommen, Sonderbestimmungen über Computerprogramme
- WIPO-Urheberrechtsvertrag
- etc.
Rechtsnatur
- Innominatkontrakt
Software als urheberrechtlich geschütztes Werk
- Ausgangslage
- Anwendung von Schutzvorschriften, die für literarische Werke gelten
- Anwendung von URG + UVG
- betreffend Rechte über Computerprogramme
- betreffend Werke über Literatur, sofern sie nicht derogiert werden
- Anwendung internationaler Abkommen
- Berner Übereinkunft (SR 0.231.15)
- insbesondere Gleichbehandlungsgebot für ausländische Softwareanbieter wie inländische
- Berner Übereinkunft (SR 0.231.15)
- Individualität als Schutzvoraussetzung
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- Damit die Software den Urheberrechtsschutz erlangt, muss sie individuell sein (vgl. BGE 125 III 269, Erw. d)
- Die Individualität wird nicht vermutet, sondern muss substantiiert behauptet und beweisen werden
- Die erwartete Individualität muss zwischen Neuheit und persönlichkeitsgeprägter Orginalität liegen
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- Software als Schutzobjekt
- Die Individualität muss sich auf den Aspekt beziehen, der die Software schützbar macht
- URG 2 Abs. 3 verwendet nicht den Terminus « Software », sondern « Computerprogramme »
- Software als geistige Schöpfung
- Gemäss URG 2 Abs. 1 gelten nur geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter als Werke
- Software in Zusammenwirkung
- Ein zielführender Einsatz von Computerprogrammen erfordert immer ein Zusammenwirken mehrerer Programme auf gleicher oder unterschiedlicher Hierarchiestufe und dies über Schnittstellen
Allokation Urheberrecht
- Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Werkschöpfung und ist persönlichkeitsbezogen zur Person des Urhebers, weshalb dieser das Urheberrecht und alle daraus fliessenden Teilrechte originär mit der Werkschaffung erwirbt
Inhalt und Umfang des Software-Urheberrechts
- Das Urheberrecht an Software ergibt sich aus den positiven Aufzählugen (URG 9 – 11) und aus den negativen (URG 12 – 15), wobei sich aus der Aufzählung der einzelnen Teilrechte folgende Nutzungsformen ansetzen und Software-Verwertungsrechte bestimmen lassen :
- Kopierrecht
- Verbreitungsrecht
- Vermietungsrecht / Lizenzierungsrecht
- Implemantionsrecht
- Anpassungsrecht
- Weiterentwicklungsrecht
- Wartungsrecht
- Netzverbund-Nutzung
- Recht der bestimmungsgemässen Benutzungsrecht
Schranken des Software-Urheberrechts
- Es geht dabei um den Ausgleich widerstreitender Interessen von Rechtsinhaber und Werknutzer
- ES sind folgende drei, für Software spezifische Schranken zu beachten :
- Erschöpfung des Verbreitungsrechts und der gesetzliche Gebrauchsbefugnis (vgl. URG 12 Abs. 2 i.V.m. URV 17 Abs. 1)
- Softwareschutz-Richtlinie und Dekompilierung von Computerprogrammen, wie sie URG 21 i.V.m URV 17 Abs. 2 und 3 geregelt sind
- Recht auf Herstellung einer Sicherheitskopie von rechtmässig benutzten Computerprogrammen gemäss URG 24 Abs. 2
Weitere Detailinformationen
- Softwarerecht | softwarerecht.ch (in Arbeit)
Literatur
- FRÖHLICH-BLEULER GIANNI, Softwareverträge, 2. Auflage, Bern 2014, 1024 S.
- RAUBER GEORG, Computersoftware, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 117 ff.
Judikatur
- BGE 125 III 269 Erw. d
Weiterführende Informationen
- Softwarerecht | softwarerecht.ch (in Arbeit)
- ICT-Law