Als geschützte Werke gelten:
- Texte
- Literatur
- Zeitungsartikel
- Musikwerke
- Kunst
- Bilder
- Fotografien
- alle Arten von Fotografien, nicht mehr nur solche mit einer individuellen geistigen Schöpfung
- Filme
- Computerprogramme
- Bauwerke
- Möbel
- Landkarten
- Pantomimen
- uam.
Geltungsbereich ist die Schweiz.
Hinweis zum Verhältnis von Urheberrecht und Designrecht
- Die Geltungsbereiche des URG (SR 231.1) einerseits und des DesG (SR 232.12) anderseits unterscheiden sich dadurch, dass das Urheberrecht die «individuelle Leistung» und, dass das Designrecht die «eigenartige» Leistung schützt
- Der Schutz beider Gesetze (URG + DesG) gilt der kreativen Formgebung.
- Aus dem übereinstimmenden Schutzzweck ergibt sich angesichts des unterschiedlich weit reichenden Schutzes, dass die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Individualität höher sein müssen als die Eigenart des Designrechts
- zum Ganzen DAVID LUCAS, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2012, Einführung, N. 27
Literatur
- CHERPILLOD IVAN, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 2006, N. 56 zu Art. 2 URG
- VON BÜREN ROLAND / MEER MICHAEL A., in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR Bd. II/1, 2. Aufl. 2006, S. 77
Judikatur
- BGE 4A_115/2017 (Urheberrechtsschutz Max Bill HfG-Barhocker)
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Gewerblicher RechtsschutzEinleitung zum gewerblichen RechtsschutzAutoren:Plagiate / PlagiatsvorwürfeEinleitung zu Plagiate / Plagiarismus / Pl...Autoren:Urheberrecht / CopyrightEinleitung zum Urheberrecht / Copyright / ...Autoren:Lizenzrecht / LizenzvertragEinleitung zu Lizenz / LizenzrechtAutoren:KennzeichenrechteEinleitung zu KennzeichenrechtenAutoren:FirmenrechtEinleitung zum Firmenrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht