Einleitung
Die Prozessverrechnung ist grundsätzlich zulässig. Gleichwohl ergeben sich verschiedenste Problemkreise und Fragestellungen:
Art. 229 ZPO Neue Tatsachen und Beweismittel
1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
- erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven); oder
- bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3 Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
Weiterführende Informationen
Literatur
- Allgemein
- ZELLWEGER GUTKNECHT, Berner Kommentar, N 2 Vorbemerkungen zu OR 120 – 126
- SCHMID PASCAL, Die Verrechnung vor staatlichen Gerichten, in: www.jusletter.ch
- Vollstreckungsverfahren
- ZELLWEGER GUTKNECHT, Berner Kommentar, N 138 ff. zu OR 120 – 126
Judikatur
- BGE 4C.50/2005
- BGE 95 II 235
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