Die Parteien können auch durch einen Verrechnungsvertrag, d.h. durch beidseitige, übereinstimmende Willenserklärungen, eine Verrechnung bewirken:
Definition
- Durch den Verrechnungsvertrag werden zwei wechselseitige Forderungen ganz oder teilweise aufgehoben
Rechtsnatur
- Verfügungsvertrag
Zulässigkeit
- Der Verrechnungsvertrag ist ein gegenseitiger Erlassvertrag (so ZBJV 1925 395) oder steht einem solchen nahe
Form
- Formfreiheit
- Vgl. OR 115
Verfügungskompetenz
- Voraussetzung der beiderseitigen Verfügungskompetenz
Nichtanwendung der Verrechnungserfordernisse von OR 120 – OR 126
- Recht der Parteien, die Verrechnungsvoraussetzungen im Rahmen ihrer Verfügungskompetenz zu ändern
- zB kein Dispositionsrecht des Konkursiten nach der Konkurseröffnung über sein Vermögen
- Konkurseröffnung | konkurseroeffnung.ch
- VERRECHNUNG IM KONKURS
- zB kein Dispositionsrecht des Konkursiten nach der Konkurseröffnung über sein Vermögen
- Entsprechend hindert die Parteien nichts an der Verrechnung ohne gegebene positive Voraussetzungen
Forderungen, bei denen eine oder mehrere positive Verrechnungs-Voraussetzungen nicht gegeben sind
- Keine wechselseitige Forderungen
- Keine Gegenseitigkeit
- Keine Gleichartigkeit
- Keine Fälligkeit
- Unklagbarkeit
- Einreden
- Vgl. hiezu Abweichung von positiven Voraussetzungen
Künftig entstehende Forderungen
- Automatische / periodische Verrechnung
Änderung des Verrechnungszeitpunkts
- Vereinbarung der Parteien, wonach die Verrechnung anstatt zurückbezogen werden (= ex tunc; OR 124 Abs. 2) ab sofort (= ex nunc) gelten soll
Abweichung von der Verrechnungserklärung
- Einvernehmliche Heilung einer unvollständigen Verrechnungserklärung
- Änderung der Verrechnungsforderung (eine andere von mehreren)
- Änderung der verrechneten Hauptschuld (eine andere von mehreren)
- uam