- Ein Alleinvertriebsvertrag liegt vor, wenn sich der Lieferant (Hersteller oder Händler) verpflichtet, dem Abnehmer (Alleinvertreter) ein
- örtlich begrenztes,
- sachlich begrenztes,
- ausschließliches (Exklusivität) und
- evtl. auch zeitlich begrenztes
- Bezugsrecht für bestimmte Waren oder Produkte einzuräumen, die sie diesem liefert. Im Gegenzug verpflichtet sich der Händler, die entsprechenden Waren gegen Entgelt zu beziehen und unter den vereinbarten Bedingungenim Vertragsgebiet in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben.
- Typisch ist die Absatzförderungspflicht des Alleinvertreters, ähnlich dem Agenturvertrag (OR 418c I, OR 418 f I).
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