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Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag

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Speditionsvertrag (OR 439)

Rechtsgebiet:
Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag
Stichworte:
Vertriebsrecht, Vertriebsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff, Parteien und Arten

Beim Speditionsvertrag verpflichtet sich der Spediteur gegen eine Vergütung, in eigenem Namen, aber für Rechnung der Versenderin, zur Organisation eines Gütertransports (OR 439). Der Spediteur führt den Transport in der Regel nicht selber aus, sondern er schließt einen Frachtvertrag (siehe Ziffer 5)  mit einem Dritten, dem sog. Frachtführer – ab.

Der Speditionsvertrag ist im OR in einem Artikel geregelt und stellt eine besondere Form der Kommission (sog. Frachtvertragskommission) dar. Es sind dabei sowohl die kommissionsrechtlichen, als auch die auftragsrechtlichen Bestimmungen anwendbar.

Spezielles zum Speditionsvertrag

  • Nur der Transport von Gütern (keine Personentransporte) kann Inhalt des Speditionsvertrags sein. Was den Personentransport betrifft, so wird meist ein Auftrag angenommen.
  • Die Hauptleistungspflicht des Spediteurs besteht im Organisieren des Transports der Speditionsgüter, bzw. im Abschluss des Frachtvertrags über die Speditionsgüter mit einem Frachtführer. Dazu kommen Nebenpflichten:
    • Annahme der Speditionsgüter
    • Verpackung und Lagerung der Speditionsgüter
    • Verzollung
    • Rechenschaftsablegung
    • Weiterleiten von Weisungen
    • evtl. Versicherung der Güter
  • Der Spediteur hat Anspruch auf Vergütung (OR 439) und Auslagenersatz.
  • Entsteht ein Schaden an der Ware außerhalb des Transports, so haftet der Spediteur wie ein Kommissionär/ Beauftragter (OR 97 I i.V.m. 439, 425 II und 398 II). Entsteht der Schaden aber in Ausführung des Transports, so haftet der Spediteur in Bezug auf den Transport der Güter wie ein Frachtführer, auch wenn er selber nicht der Frachtführer ist.

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