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- Mit Vertragsabschluss oder wenn der Mäklervertrag befristet ist mit Ablauf der Frist.
- Analog OR 404 aus dem Auftragsrecht, ist nicht „unzeitige“ Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich.
- Trotz jederzeitiger Vertragsbeendigung bleibt der Lohnanspruch des Mäklers für bereits erfolgte Vermittlungen und für weitere Geschäftsabschlüsse, die auf seine Vorleistungen zurückzuführen sind bestehen.
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