- Ein Franchisingvertrag beinhaltet das Recht und die Pflicht zur Anwendung der Systemvertriebsidee des Franchisegebers durch den Franchisenehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
- Der Vertrieb ist in der Regel beschränkt:
- örtlich
- gegenständlich
- zeitlich (durch die Gültigkeitsdauer des Vertrages)
- Die Waren- bzw. Dienstleistungsbezüge sind aufgrund der im Rahmenvertragsteil im Voraus bestimmten Konditionen durch den Franchisenehmer beim Franchisegeber abzurufen.
- Der Franchisingvertrag ist ein sog. „Innominatkontrakt“ (= im Gesetz nicht geregelter Vertrag)
- Der Vertrieb ist in der Regel beschränkt:
- Der Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis.
- Der Franchisevertrag findet vor allem in folgenden Branchen Anwendung:
- Einzelhandel (zB ATHLETICUM)
- Hotellerie (Ketten-Hotels, zB Hilton)
- Systemgastronomie (zB McDonald’s)
- Aus- und Weiterbildung (zB ECOFON)
- Makler / Vermittler (Immobilienmakler, zB Remax)
- Vertrieb bzw. Direktvertrieb (zB FLEUROP)
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Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag
Begriff, Parteien und Arten
Rechtsgebiet:
Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag
Stichworte:
Vertriebsrecht, Vertriebsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG