Im Alleinvertriebsvertrag sind vor allem zu regeln:
Pflichten des Lieferanten
Den Lieferanten treffen insbesondere folgende Pflichten:
Lieferung der Vertragsprodukte zu den vereinbarten Bedingungen
Zuweisung eines bestimmten Absatzrayons an den Abnehmer
Unterlassung des direkten oder indirekten Eigenabsatzes im Absatzrayon des Abnehmers
Unterstützung des Abnehmers beim Vertrieb (Vertriebsförderung)
Dulden der vereinbarten Nutzung und des Gebrauchs von Marken und Kennzeichenrechten durch den Abnehmer
Pflichten des Abnehmers
Der Abnehmer ist seinerseits zu folgendem verpflichtet:
Produktebezug
verbunden mit
Mindestbezugspflicht
Verbot, Konkurrenzprodukte zu kaufen und zu vertreiben
Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises für die abgerufenen und gelieferten Produkte
Absatzförderung im zugewiesenen Absatzrayon
Einhaltung vereinbarter Vertriebsbindungen
Wahrung des Geschäftsgeheimnisse und sonst vertraulich erklärten Tatsachen
LAWMEDIA Newsletter
Informiert bleiben.
Kostenlos.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.