Im Alleinvertriebsvertrag sind vor allem zu regeln:
Pflichten des Lieferanten
Den Lieferanten treffen insbesondere folgende Pflichten:
- Lieferung der Vertragsprodukte zu den vereinbarten Bedingungen
- Zuweisung eines bestimmten Absatzrayons an den Abnehmer
- Unterlassung des direkten oder indirekten Eigenabsatzes im Absatzrayon des Abnehmers
- Unterstützung des Abnehmers beim Vertrieb (Vertriebsförderung)
- Dulden der vereinbarten Nutzung und des Gebrauchs von Marken und Kennzeichenrechten durch den Abnehmer
Pflichten des Abnehmers
Der Abnehmer ist seinerseits zu folgendem verpflichtet:
- Produktebezug
- verbunden mit
- Mindestbezugspflicht
- Verbot, Konkurrenzprodukte zu kaufen und zu vertreiben
- Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises für die abgerufenen und gelieferten Produkte
- Absatzförderung im zugewiesenen Absatzrayon
- Einhaltung vereinbarter Vertriebsbindungen
- Wahrung des Geschäftsgeheimnisse und sonst vertraulich erklärten Tatsachen
- verbunden mit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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