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Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag

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Aussonderungsrecht im Konkurs (Art. 425 II i.V.m. 401 III OR)

Rechtsgebiet:
Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag
Stichworte:
Vertriebsrecht, Vertriebsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bei der Einkaufskommission wird der Kommissionär regelmäßig Eigentümer des erworbenen Kommissionsguts, da er den Kaufvertrag im eigenen Namen abschliesst. Die Kommittentin hätte dabei einen rein obligatorischen Anspruch auf Herausgabe.
  • Fällt nun der Kommissionär in Konkurs, so hilft auch hier OR 401 III.
  • OR 401 III ist allerdings nicht auf Geld anwendbar, das der Kommissionär von der Kommittentin zwecks Zahlung des Verkaufspreises erhält, sofern es nicht getrennt aufbewahrt wurde.
  • Es ist daher unter Umständen zu empfehlen, den Kommittenten zur Eröffnung eines Treuhandkontos und zur separaten Aufbewahrung (ev. sogar gesichert durch eine Bankgarantie) vertraglich zu verpflichten.
  • Das zum Verkauf übergebene Kommissionsgut fällt grundsätzlich nicht ins Eigentum des Kommissionärs. Im Konkursfall steht dem Kommittenten daher ein Vindikationsanspruch zu.


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