- Der Mäklerlohn ist fällig, sobald und sofern das vermittelte oder nachgewiesene Geschäft abgeschlossen ist.
- Der Mäkler ist zum Erfüllungsnachweis verpflichtet.
- In der Regel ist eine Berufung des Mäklers auf OR 156 (Verhinderung wider Treu und Glauben) möglich, wenn ihm deswegen sein Mäklerlohn ausfällt. Sofern der Auftraggeber nur um der Zahlung des Mäklerlohnes zu entkommen nicht abschliesst, so wir die Bedingung des Abschlusses zugunsten des Mäklers fiktiv angenommen.
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