- Der Anspruch des Mäklers auf Vergütung entsteht nur, wenn der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber infolge der Vermittlung des Mäklers oder eines Nachweises des Mäklers – je nachdem welche Funktion diesem zukommt – zustande gekommen ist.
- Es besteht eine doppelte Erfolgsabhängigkeit. Das heisst, dass geeignete Interessen nachzuweisen oder zu vermitteln sind und der tatsächliche Abschluss der Auftraggeberin zustande kommen muss.
- Kausalzusammenhang i.S. eines sog. psychologischen Zusammenhangs. Kenntnis des Auftraggebers von einem potentiellen Vertragspartners vor dem Nachweis durch den Mäkler schliesst den Kausalzusammenhang beispielsweise aus.
- Ohne Abschluss kein Lohnanspruch des Mäklers. Bei einem bedingten Vertrag jedoch hängt auch der Lohnanspruch vom Eintritt der Bedingung ab.
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