- Der Anspruch des Mäklers auf Vergütung entsteht nur, wenn der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber infolge der Vermittlung des Mäklers oder eines Nachweises des Mäklers – je nachdem welche Funktion diesem zukommt – zustande gekommen ist.
- Es besteht eine doppelte Erfolgsabhängigkeit. Das heisst, dass geeignete Interessen nachzuweisen oder zu vermitteln sind und der tatsächliche Abschluss der Auftraggeberin zustande kommen muss.
- Kausalzusammenhang i.S. eines sog. psychologischen Zusammenhangs. Kenntnis des Auftraggebers von einem potentiellen Vertragspartners vor dem Nachweis durch den Mäkler schliesst den Kausalzusammenhang beispielsweise aus.
- Ohne Abschluss kein Lohnanspruch des Mäklers. Bei einem bedingten Vertrag jedoch hängt auch der Lohnanspruch vom Eintritt der Bedingung ab.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Landwirtschaftliche PachtEinleitung zur landwirtschaftlichen PachtAutoren:VerlagsvertragEinleitung zum VerlagsvertragAutoren:ÄnderungskündigungEinleitung zur ÄnderungskündigungAutoren:AuftragsbestätigungEinleitung zur AuftragsbestätigungAutoren:TauschFokus TauschAutoren:AGB – Allgemeine Geschäftsbeding...Einleitung zu Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht