Die Tätigkeit eines Mäklers sowohl für den Auftraggeber, als auch für den Dritten, den er dem Auftraggeber nachzuweisen oder zum Geschäftsabschluss zu vermitteln sucht, ist prinzipiell ungültig, da eine solche Situation beim Mäkler meist zu einer Interessenkollision führt.
- Das Verbot gilt aber nicht absolut. Zulässig ist die Doppelmäklerei dann, wenn:
- der Auftraggeber sie bewilligt oder, wenn
- nach der Natur des Geschäfts eine Interessenkollision ausgeschlossen ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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