Die Tätigkeit eines Mäklers sowohl für den Auftraggeber, als auch für den Dritten, den er dem Auftraggeber nachzuweisen oder zum Geschäftsabschluss zu vermitteln sucht, ist prinzipiell ungültig, da eine solche Situation beim Mäkler meist zu einer Interessenkollision führt.
- Das Verbot gilt aber nicht absolut. Zulässig ist die Doppelmäklerei dann, wenn:
- der Auftraggeber sie bewilligt oder, wenn
- nach der Natur des Geschäfts eine Interessenkollision ausgeschlossen ist.
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