- Die Sorgfalts- und Treuepflicht entspricht derjenigen im Auftragsrecht (OR 398 i.V.m. 321 d f.) Wird der Mäkler also aus Sicht der Interessenlage der Auftraggeberin unsachgerecht oder unsorgfältig tätig, so verletzt dies seine Sorgfaltspflicht und damit den geschlossenen Mäklervertrag.
- Wird der Mäkler für einen Auftraggeber tätig, so muss er also immer die Interessen dessen verfolgen und diesen über wichtige Fakten seines Handelns informieren.
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