Die Scheidung ist im ZGB geregelt. Die ZPO enthält nur Regeln zum Ablauf des Scheidungsverfahrens.
Es wird unterschieden zwischen folgenden Varianten:
- Gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung
- Gemeinsames Begehren mit Teileinigung
- Scheidungsklage
Ein Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. c. ZPO). Neben den besonderen Bestimmungen zum Scheidungsverfahren kommen auch die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens zur Anwendung (Art. 219 ZPO). Das Verfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 287 Abs. 1 ZPO). Für das Güterrecht und den nachehelichen Unterhalt gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Ansonsten gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO).
Vorsorgliche Massnahmen
Für vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 276 ZPO das Scheidungsgericht zuständig. Wurde vor dem Scheidungsverfahren ein Eheschutzverfahren durchgeführt, gelten die Anordnungen im Eheschutzverfahren als vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens weiter.
Wird der Scheidungswille nach Ablauf der Bedenkfrist nicht bestätigt, gelten allfällige vorsorgliche Massnahmen bis zum Ablauf der anzusetzenden Frist für die Scheidungsklage weiter (Art. 288 Abs. 3 ZPO).
Gerichts- und Parteikostenvorschuss
Im Scheidungsverfahren kann eine Sicherstellung der Parteientschädigung nicht verlangt werden (Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO).
Nach der Rechtsprechung wird jedoch aus der ehelichen Beistandspflicht eine Pflicht des finanzkräftigeren Ehegatten, die Gerichts- und allenfalls auch die Parteikosten vorzufinanzieren, abgeleitet.