Die Bezeichnung der Gerichtsentscheide im Kanton Zürich ist in § 135 GOG/ZH geregelt.
- Urteil
- Beschluss
- Verfügung
Das Urteil
Im Kanton Zürich ergehen Gerichtsentscheide über materiellrechtliche Ansprüche der Parteien als Urteil (Einzelgericht und Kollegialgericht).
Im Dispositiv des Urteils wird festgehalten, ob die Klage gutgeheissen oder abgewiesen wird.
Verfügung und Beschluss
Im Kanton Zürich werden Gerichtsentscheide, welche nicht materiellrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben als Verfügungen (Einzelgericht) und Beschlüsse (Kollegialgericht) bezeichnet.
- Prozessleitende Entscheide
- Vorentscheide
- Nichteintretensentscheide
- Abschreibung des Verfahrens infolge
- Vergleich der Parteien
- Rückzug der Klage
- Anerkennung der Klage
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