Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt die Organisation der Gerichte nicht im Detail, sondern überlässt dies weitgehend den Kantonen. Die ZPO legt die Verfahrensarten fest (ordentliches Verfahren, vereinfachtes Verfahren, summarisches Verfahren).
Die ZPO schreibt für das ordentliche und für das vereinfachte Verfahren vor, dass diese grundsätzlich durch ein Schlichtungsverfahren einzuleiten sind. Damit müssen die Kantone entsprechende Schlichtungsbehörden zur Verfügung stellen. Bei gewissen Verfahren legt die ZPO Ausnahmen von der Schlichtungsverfahrenspflicht fest (z.B. summarisches Verfahren, Scheidungsverfahren).
Die ZPO legt fest, dass gewisse Streitigkeiten von einem einzigen kantonalen Gericht beurteilt werden müssen (ZPO 5) und überlässt es den Kantonen handelsrechtliche Streitigkeiten ebenfalls einem einzigen kantonalen Gericht, dem Handelsgericht, zuzuweisen.
Für die Rechtsmittel legt die ZPO die Streitwertgrenzen und die Kognition der oberen Gerichte fest.
Schliesslich schreibt die ZPO (wie auch das BGG) vor, dass die Kantone zwei Instanzen mit voller Überprüfungsbefugnis zur Verfügung stellen müssen.
Territorialer Einzugsbereich | ||||
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Instanzen |
Gemeinde |
Bezirk / Kreis |
Kanton |
Schweiz |
Schlichtungs- behörde |
Friedens-richter |
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— | |
Bezirksgericht / Amtsgericht / Gerichtskreis | — |
Bezirksgericht / Kreisgericht Arbeitsgericht Mietsgericht (je nach Streitwert: Einzelrichter oder Kollegialgericht) |
— | — |
Obergericht | — | — |
Handelsgericht Obergericht ev. Kassationsgericht |
— |
Bundesgericht | — | — | — | Bundesgericht |