Mit Eingang der Klageschrift beim Gericht beginnt im ordentlichen Verfahren die Phase der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Für den Kläger tritt die Fortführungslast ein. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen, stellt die Klageschrift dem Beklagten zur Klageantwort zu, führt u.U. eine Instruktionsverhandlung durch und erlässt die Beweisverfügung.
Klageschrift
Im ordentlichen Verfahren ist eine schriftliche, begründete Klage dem Gericht zusammen mit der Klagebewilligung einzureichen. Obwohl die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in der Regel bereits die wesentlichen Punkte der Klage enthält, ist eine ausführlichere und separate Klageschrift erforderlich.
In der Klageschrift müssen folgende Punkte enthalten sein (Art. 221 ZPO):
- die Bezeichnung der Parteien (Kläger/Beklagter/e)
- das Rechtsbegehren
- die Angabe des Streitwertes
- die Tatsachenbehauptungen
- die Bezeichnung der Beweismittel zu den Tatsachenbehauptungen
- das Datum und die Unterschrift des Klägers oder dessen Vertreters
Mit der Klageschrift sind bereits sämtliche vorhandenen und verfügbaren Beweismittel dem Gericht einzureichen. Bei Vertretung ist auch eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 Abs. 2 ZPO).
Das Rechtsbegehren darf an keine Bedingung geknüpft sein. Eventualbegehren sind allerdings zulässig.
Beispiel für ein Eventualbegehren:
„1 Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Klavier XY herauszugeben.
2 Für den Fall dass das Gericht das Herausgabebegehren wider Erwarten abweisen sollte, sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 50’000.00 zzgl. 5% Zins seit 01.01.2011 zu verpflichten.
3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.“
Klageantwort
Das Gericht stellt dem Beklagten die Klageschrift zu und setzt ihm Frist zur Beantwortung der Klage an. Die Klageantwort hat den gleichen Anforderungen wie die Klageschrift zu genügen.
Verfahrensablauf bis zur Hauptverhandlung
Nach Eingang der Klageantwort bestimmt das Gericht den weiteren Verfahrensablauf. Das Gericht kann
- direkt zur Hauptverhandlung vorladen
- eine Instruktionsverhandlung durchführen und dann zur Hauptverhandlung vorladen
- einen zweiten Schriftenwechsel anordnen und dann zur Hauptverhandlung vorladen
In der Variante 1 erhalten die Parteien an der Hauptverhandlung im ersten Vortrag Gelegenheit, umfassend neue Tatsachen zu behaupten und Beweise zu bezeichnen.
In der Variante 2 können die Parteien nur noch an der Instruktionsverhandlung umfassend neue Tatsachen behaupten und Beweise bezeichnen, wenn die Instruktionsverhandlung nicht auf eine reine Vergleichsverhandlung beschränkt wird. Faktisch ist die Instruktionsverhandlung eine Verhandlung zu Replik und Duplik.
In der Variante 3 können die Parteien im zweiten Schriftenwechsel noch umfassend neue Tatsachen behaupten und Beweise bezeichnen.
Nach den genannten Zeitpunkten können die Parteien im ordentlichen Verfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO neue Tatsachen behaupten und Beweise bezeichnen (Novenrecht, siehe dort).
Instruktionsverhandlung
Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es nach Eingang der Klageantwort die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorladen will. Das Gericht kann auch mehrere Instruktionsverhandlungen durchführen.
Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 226 ZPO).
Es steht im Ermessen des Gerichts, die Instruktionsverhandlung auf das Führen von Vergleichsgesprächen zu beschränken.
Hinweis:
Wird die Instruktionsverhandlung nicht auf blosse Vergleichsgespräche beschränkt, ist dies möglicherweise die letzte Gelegenheit der Parteien umfassend Tatsachen zu behaupten und Beweise zu bezeichnen.
Beweisverfügung
Das Gericht erlässt i.d.R. nach dem zweiten Parteivortrag eine Beweisverfügung, in welcher festgehalten wird, wer wofür beweispflichtig ist und welche Beweismittel den Parteien abgenommen werden.
Der Zeitpunkt der Beweisverfügung variiert, je nachdem, ob nach Eingang der Klageantwort direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen wird, ob eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wird oder ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird. Es ist deshalb möglich, dass die Beweisverfügung erst nach dem ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung erlassen wird.