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Zivilprozess

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Anfechtungsgegenstand

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anfechtungsgegenstand der Berufung oder Beschwerde ist immer ein Gerichtsentscheid. Es kann sich um einen Sachentscheid oder um einen prozessualen Entscheid handeln. Prozessuale Entscheide betreffen nicht die Sache selbst, sondern das Verfahren.

Entscheid in der Sache

Für das Rechtsmittel kommt es nur auf den Inhalt des Entscheides an. Weder die entscheidende Instanz, das Verfahren oder die Form des Entscheides sind relevant. Wenn ein Gericht eine Klage beurteilt, ist dieser Entscheid (bei gegebenem Streitwert) mit Berufung anfechtbar.

Zwischenentscheide

Wird in einem Zwischenentscheid eine prozessuale oder materielle Vorfrage entschieden, ist bereits gegen diesen Entscheid Berufung zu führen, wenn eine gegenteilige Beurteilung der Vorfrage das Verfahren zeit- oder kostensparend beenden könnte (Bsp. Zuständigkeit, Verjährungseinrede). Wird keine Berufung geführt, ist das Rechtsmittel in diesem Punkt verwirkt.

Prozessleitende Entscheide

Erstinstanzliche Prozessleitende „Verfügungen“ sind nie berufungsfähig. Sie unterliegen der Beschwerde, wenn ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht.

Nichteintretensentscheide

Die Berufung ist auch gegen Nichteintretensentscheide möglich (Art. 236 ZPO und 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Wird also auf einen Teil der Klage nicht eingetreten und nur der andere Teil materiell beurteilt, ist einheitlich das Rechtsmittel der Berufung vorgesehen.

Fällt eine (Teil-)Erledigung des Verfahrens ohne Entscheid nach Art. 241 ZPO (Vergleich Klageanerkennung, Klagerückzug) mit einem Entscheid zusammen, richtet sich die Berufungsfähigkeit danach, was nach der Parteierklärung bzw. der teilweisen Gegenstandslosigkeit noch streitig war.

Entscheide des summarischen Verfahrens (Art. 314 ZPO)

Die Berufung ist bei ausreichendem Streitwert und in Nichtvermögensrechtlichen Sachen auch im summarischen Verfahren zulässig. Berufungsfähig sind damit:

  • Eheschutzentscheide
  • Testamentseröffnungen
  • Entscheide betr. Rechtsschutz in klaren Fällen
  • usw.

Die Berufung gegen Entscheide der Realvollstreckung ist ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht, wenn bereits im Sachentscheid Vollstreckungsmassnahme angeordnet wurden.

Vorsorgliche Massnahmen

Bei ausreichendem Streitwert sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen berufungsfähig. Es spielt dabei keine Rolle, ob über die Massnahme im laufenden Hauptprozess oder vor dessen Rechtshängigkeit entschieden wurde.

Entscheide aus dem SchKG

Einzelne Entscheide aus dem SchKG sind in Art. 309 ZPO von der Berufung ausgeschlossen. Von Bedeutung ist vor allem die Rechtsöffnung und die Entscheide des Konkurs- und des Nachlassgerichts, die nur mit der Beschwerde angefochten werden können.

Im Bereich der Vollstreckung ausländischer Entscheide ist bei inzidenter oder selbständiger Vollstreckbarerklärung einheitlich die Beschwerde zu erheben, da die Entscheide des Vollstreckungsgerichts generell nicht berufungsfähig sind (Art. 309 ZPO).

Der Entscheid über die Verweigerung eines Arrestes oder über die Arresteinsprache ist ungeachtet des Streitwertes beschwerdefähig. Eine Berufung ist ausgeschlossen.

SchK-Beschwerde

Die Aufsicht der SchK-Behörden wird von den Kantonen geregelt und liegt im Kanton Zürich bei den Gerichten. Art. 20a SchKG überlässt das Verfahren weitgehend den Kantonen.

Im Kanton Zürich sind die §§ 85 f. GOG anwendbar. Damit richtet sich der Weiterzug eines erstinstanzlichen Beschwerdeentscheides (Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG) nach Art. 319 ff. ZPO. Damit ist in diesen Fällen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen.

» SchKG-Beschwerde / betreibungsrechtliche Beschwerde

Rechtsverzögerung

Rechtsverzögerung ist immer mit Beschwerde zu rügen (Art. 319 ZPO).

Gegenstandslosigkeit

Wird das Verfahren ohne Entscheid nach Art. 241 ZPO (z.B. infolge Vergleich) erledigt, kann der Abschreibungsentscheid mit Beschwerde angefochten werden.

Wird geltend gemacht, die der Abschreibung zu Grunde liegende Willenserklärung sei unwirksam (Willensmängel), ist nur die Revision möglich (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO).

Nach Art. 289 ZPO kann die Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Berufung angefochten werden, aber nur wegen Willensmängeln. Die streitige Scheidung und die Regelung streitiger Nebenfolgen unterliegen jedoch uneingeschränkt der Berufung.

Auch bei Vorliegen von übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten (z.B. in Kinderbelangen) erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und die Vereinbarung wird für das Kind erst durch die Genehmigung durch das Gericht verbindlich. Der Einigung der Parteien kommt deshalb nur beschränkte Bedeutung zu, womit – anders als im Bereich der Dispositionsmaxime – das Verfahren durch eine Einigung nicht erledigen können.

Nicht berufungsfähige End- und Zwischenentscheide

End- und Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind nicht berufungsfähig, wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert von CHF 10’000.– nicht erreicht wird, oder wo das Gesetz eine Ausnahme bestimmt (Art. 309 ZPO).

Die Beschwerde ist gegen alle nicht berufungsfähigen Entscheide und in den vom Gesetz bestimmten Fällen zu ergreifen.

Liste der nicht berufungsfähigen End- und Zwischenentscheide

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