Das Schiedsverfahren soll möglichst rasch beendet werden, weshalb die Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt sind und in der Regel nur ein einstufiger Rechtsmittelweg vorgesehen ist.
Die Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide sind in Art. 389 ff. ZPO und Art. 190 ff. IPRG geregelt. Beide Normengruppen verweisen auf die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, wobei sie diese erheblich einschränken.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Den Parteien steht gegen den Schiedsentscheid direkt die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zur Verfügung (Art. 389 ZPO; Art. 191 IPRG).
In der internen Schiedsgerichtsbarkeit
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Den Parteien steht gegen den Schiedsentscheid direkt die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zur Verfügung (Art. 389 ZPO).
Die Parteien können jedoch vereinbaren, dass der Schiedsspruch beim oberen kantonalen Gericht angefochten werden kann (Art. 390 ZPO). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO), wobei die Einschränkungen von Art. 392 ff. ZPO zu beachten sind.
Der Entscheid der oberen kantonalen Instanz ist endgültig und kann weder mit Beschwerde in Zivilsachen noch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 390 Abs. 2 ZPO).
Haben die Parteien einen schiedsgerichts-internen Instanzenzug vereinbart, ist dieser vor Ergreifung der Beschwerde ans Bundesgericht oder an die obere kantonale Instanz auszuschöpfen (Art. 391 ZPO).
Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel an ein staatliches Gericht (Bundesgericht oder Obergericht) ist nicht zulässig.
In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Den Parteien steht gegen den Schiedsentscheid direkt die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zur Verfügung (Art. 191 IPRG).
Die Parteien können diese Regelung durch Vereinbarung nicht abändern. Sie können damit nicht vereinbaren, dass statt der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht die Beschwerde nach ZPO an das obere kantonale Gericht zu ergreifen ist.
Die Parteien können unter bestimmten Voraussetzungen durch Vereinbarung jegliche Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch ausschliessen (Art. 192 IPRG). Eine solche Vereinbarung setzt voraus, dass keine der Parteien eine Niederlassung oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Haben die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen, findet eine Überprüfung des Schiedsspruches nur noch im Rahmen der Vollstreckung statt (Art. 192 Abs. 2 IPRG; New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche).