Als Anwendungsbereiche der Streitverkündung gelten:
- Gewährleistung
- Regress
- Alternative Schuldnerschaft
Klassisches Beispiel
Verpflichtungen des Verkäufers – Gewährleistung des veräusserten Rechtes
Art. 193 OR
2. Verfahren
a. Streitverkündung
1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO.
2 Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
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