Grundlage
Die Wirkungen der Streitverkündung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Streitverkünder und dem Streitberufenen richtet sich nach dem materiellen Recht, in den meisten Fällen nach der Bestimmung von OR 193.
Ausdrückliche Streitverkündungs-Bestimmungen
OR 193 | Kauf |
OR 237 | Tausch |
OR 365 | Werkvertrag, sofern Unternehmer den Stoff geliefert hat |
OR 248 | Schenkung, wenn Schenker die Gewährleistung für Sachmängel übernommen hat |
OR 258 | Miete, falls ein Dritter Anspruch erhebt, der sich mit der Miete nicht verträgt |
OR 280 | Pacht, falls ein Dritter Anspruch erhebt, der sich mit der Pacht nicht verträgt |
OR 531 OR 557 OR 598 |
Einbringung in eine Gesellschaft |
ZGB 637 | Erbteilung |
Nicht in Gesetzen ausdrücklich erwähnte Streitverkündungen
- Hingabe einer Sache an Erfüllungsstatt
- Vertrag, der eine Partei verpflichtet, die andere in einem Prozess zu unterstützen oder den Prozess mit dem Dritten selber zu führen
- Abwehrpflicht des Haftpflichtversicherers
- Besonderes Rechtsverhältnis, welches eine Partei berechtigt, die Prozessführung einem andern zu überlassen:
- Depotvertrag
- Auftrag, wenn der Beauftragte in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers Sachen erworben hat
- Kommissionsvertrag
Grundsätze
- Wer sich zu einer Rechtsverschaffung verpflichtet hat, muss letzterem gegenüber einstehen, wenn ein Drittansprecher ein besseres Recht aus der Zeit vor der Rechtsübertragung geltend macht.
- Bei rechtzeitiger Streitverkündung wirkt das Urteil auch gegenüber dem Veräusserer, sofern und soweit er nicht beweist, dass der Erwerber den negativen Prozessausgang grob verschuldet.
- Die Liberationspflicht erstreckt sich nur auf Verbindlichkeiten, welche rechtlich begründet sind.
Wirkung
Die Wirkungen nach dem materiellen Recht
- werden in einem neuen, separaten Verfahren zwischen Streitverkünder und Streitberufenem beurteilt;
- haben zur Folge, dass
- das für den Streitverkünder ungünstige Urteil auch dem gegenüber dem Streitberufenen wirkt, sofern und soweit dieser aufgrund Rechtsverhältnis oder Treu und Glauben zur Unterstützung des Streitverkünders verpflicht war;
- in einem weiteren Prozess geprüft wird, ob der Streitberufene dem Streitverkünder aus materiellem Recht haftet.