Das summarische Verfahren kommt zur Anwendung in weiteren Fällen, auf die hier nicht im Detail eingegangen wird:
Eherechtliche Angelegenheiten Art. 271 ZPO |
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Eheschutz | ZGB 172 – 179 |
Scheidung | Vorsorgliche Massnahmen |
Kinderbelange Art. 302 ZPO |
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Unterhalt / Vaterschaft Art. 303 ZPO |
Vorsorgliche Anordnung:
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Eingetragene Partnerschaft Art. 305 ZPO | Analog Eheschutz und Scheidung |
Für die oben angeführten summarischen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). Das Verfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 273 Abs. 1 ZPO); ausnahmsweise wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt, wenn der Sachverhalt klar oder unbestritten ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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