Mit einem gerichtlichen Verbot kann z.B. Unberechtigten verboten werden, auf einem Grundstück zu parkieren oder ein Grundstück (z.B. Privatstrasse) zu befahren. Es handelt sich um eine besondere Art des Besitzesschutzes für die Zukunft und um einen Anwendungsfall der freiwilligen Gerichtsbarkeit (keine Gegenpartei).
Legitimation
Gerichtliche Verbote nach Art. 258 – 260 ZPO kann der Grundeigentümer oder ein anderer dinglich Berechtigter beantragen. Als anderer dinglich Berechtigter kommt der Inhaber einer Grunddienstbarkeit (z.B. Wegrecht) in Frage.
Gesuch
Das Verfahren wird durch schriftlich begründetes Gesuch direkt beim Gericht ohne Schlichtungsverfahren eingeleitet. Das begehrte Verbot muss genügend bestimmt sein. Das Grundstück muss mit Kataster-Nummer und Adresse bezeichnet sein, und die Legitimation des Gesuchstellers muss begründet werden. Der Grund für das Gesuch muss summarisch angegeben werden.
Das Gericht befindet über den Erlass des Verbotes als solches, wobei nur allgemeine Verbote zulässig sind, die sich gegen eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten. Nicht zulässig sind Verbote, die sich gegen konkrete Besitzesstörungen durch bestimmte Personen richten.
Beispiel
Es sei Unberechtigten unter Androhung einer Busse in Höhe von CHF 500.00 im Widerhandlungsfall zu verbieten, Fahrzeuge jeder Art auf das Grundstück Kat.-Nr. 1 an der Musterstrasse 1 in Musterlingen abzustellen.
Beweis
Das dingliche Recht des Gesuchstellers muss mit Urkunden (Grundbuchauszug) belegt werden. Hingegen ist die bestehende oder drohende Störung lediglich glaubhaft zu machen. Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, hat das Gericht die Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 255 ZPO).
Busse
Das gerichtliche Verbot kann mit einer Busse bis CHF 2’000.00 verbunden werden. Wird das Verbot verletzt, kann der dinglich Berechtigte die Büssung des Widerhandelnden verlangen. Dafür ist ein Strafantrag bei der zuständigen Behörde erforderlich.
Entscheid
Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das beantragte Verbot bewilligt und das Gericht ordnet die öffentliche Bekanntmachung des Verbotes und das Anbringen einer Tafel auf dem Grundstück an.
Einsprache
Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann innert 30 Tagen nach der Publikation und Anbringen der Tafel Einsprache beim Gericht erheben (Art. 260 ZPO). Für den Einsprecher gilt das Verbot nicht. Der dinglich Berechtigte kann das Verbot gegen den Einsprecher auf dem Gerichtsweg durchsetzen.
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