Bestimmte Geschäfte des Obligationenrechts und des Zivilgesetzbuches:
Anders als die Kataloge in den § 213 f. ZPO ZH sind jene in der schweizerischen ZPO weniger umfangreich. Dies fällt besonders bei den erbrechtlichen Angelegenheiten auf, die in der schweizerischen ZPO aus gerade drei Geschäften bestehen, während in Zürich 14 Ziffern dafür aufgeführt werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Art. 54 Abs. 2 SchlT vorsieht, dass die Kantone eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde für zuständig erklären können, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Art. 248 lit. a. ZPO eröffnet den Kantonen die Möglichkeit, weitere Geschäfte dem summarischen Verfahren zuzuweisen. Soweit die schweizerische ZPO keine Zuweisung enthält, bleibt es damit den Kantonen überlassen, ob sie das gerichtliche summarische Verfahren oder ein Verwaltungsverfahren für anwendbar erklären wollen.
§ 137 GOG ZH enthält einen Katalog mit weiteren erbrechtlichen und § 140 GOG einen solchen mit zusätzlichen obligationenrechtlichen Geschäften, welche dem Einzelgericht im summarischen Verfahren gemäss § 24 GOG zugewiesen werden.
Unklar ist, ob es sich, soweit die ZPO bei diesen Angelegenheiten zur Anwendung kommt, um Bundesrecht oder um kantonales Recht handelt, was für die Anwendung des BGG eine Rolle spielt. Aufgrund des Wortlautes des geänderten Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB ist es denkbar, dass es sich um Bundesrecht handeln könnte.
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