Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist seit 01.01.2011 in Kraft. Das Übergangsrecht regelt die Behandlung von bereits eingeleiteten Zivilprozessen. Neue Prozesse richten sich nur nach der Schweizerischen ZPO.
Die Übergangsbestimmungen sehen generell vor, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung so schnell wie möglich zur Anwendung gelangen soll.
Die ZPO stellt einerseits auf die Rechtshängigkeit und andererseits auf die Eröffnung ab.
Rechtshängige Verfahren
Grundsätzlich gilt das bisherige Recht für am 01.01.2011 bereits rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtshängigkeit definiert sich nach dem bei Klageeinleitung auf das Verfahren anwendbaren Recht. Sieht das kantonale Prozessrecht vor, dass die Rechtshängigkeit bereits mit Einreichen eines Schlichtungsgesuches (Sühnbegehren usw.) eintritt, ist das bisherige kantonale Recht bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens (Friedensrichteramt) anwendbar. Für das Verfahren vor der ersten Instanz gilt dagen das neue Recht.
Ist eine Klage bereits vor Gericht pendent, ist nach allen kantonalen Zivilprozessordnungen Rechtshängigkeit gegeben. Das alte kantonale Prozessrecht bleibt deshalb bis zum Entscheid der ersten Instanz anwendbar.
Rechtsmittel
Die zulässigen Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung eines Entscheides in Kraft waren.
Das alte Recht ist anwendbar, wenn der Entscheid im Jahr 2010 eröffnet wurde und das neue Recht ist auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar, wenn der Entscheid im Jahr 2011 eröffnet wird.
Mündliche Eröffnung
Wurde ein Entscheid im Jahr 2010 mündlich eröffnet, gelten die bisherigen Rechtsmittel, auch wenn die schriftliche Mitteilung des Entscheides erst im Jahr 2011 erfolgt ist. Die zulässigen Rechtsmittel richten sich nach kantonalem Recht. Wird der Entscheid erst im Jahr 2011 mündlich eröffnet, richten sich die zulässigen Rechtsmittel nach neuem Recht.
Schriftliche Eröffnung
Wurde ein Entscheid schriftlich eröffnet, und beiden Parteien noch im Jahr 2010 zugestellt, sind ebenfalls die bisherigen Rechtsmittel zu ergreifen. Erhielt keine Partei den Entscheid im Jahr 2010, gelten die Rechtsmittel nach neuer ZPO.
Revision
Ab 01. Januar 2011 gelten die Regeln von Art. 396 ZPO für die Revision auch wenn die zu revidierenden Entscheide noch unter altem Recht eröffnet wurden.
Erläuterung und Berichtigung
Erläuterung und Berichtigung folgen den Regeln, die bei Eröffnung des Entscheides gelten. Wurde der Entscheid 2010 eröffnet, richtet sich Erläuterung und Berichtigung nach kantonalem Recht, sonst nach der Schweizerischen ZPO.